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Beckam Law mit 24% (Modelo 149)

 

Hinsichtlich der Beantragung der speziellen Besteuerung als Non-Resident (Beckam Law), ist hierzu die entsprechende Erklärung Modelo 149 vor dem spanischen Finanzamt einzureichen. Auch wenn es sich hierbei scheinbar um einen einfachen Vorgang handelt, wird in der Praxis die Mehrheit der Anträge aufgrund von fehlendem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt. Eine vollständig geplante Beweisführung, der elektronische Erhalt der Benachrichtigungen vom Finanzamt sowie eine schnelle Reaktion im Fall des Ersuchens auf Nachbesserung oder Stellungnahme, sind einige der Faktoren die, die Erfolgschancen auf Genehmigung des Antrags stark erhöhen.

Sobald der Antrag genehmigt ist, stellt Ihnen das Finanzamt ein Zertifikat für das gegenwärtige und die folgenden 5 Steuerjahre aus, wodurch Ihr Arbeitgeber die Rückstellungen an Ihrem Gehalt auf die 24% begrenzen kann. Des Weiteren haben Sie im Folgejahr eine spezielle Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass diese nicht wie üblich über das Steuermodel 100 sondern über das Modelo 151 abzugeben ist.

Püfen Sie in unserem Artikel [Beckam Law: Fester Steuersatz von 24% für Auswanderer] ob Sie die Vorausetzungen zu Beantragung erfüllen.

 

Unsere Leistungen:

 

A)Beantragung der speziellen Besteuerung nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes:

Analyse der steuerlichen Konsequenzen des dauerhaften Aufenthalts in Spanien.Estudio de las implicaciones fiscales de la residencia permanente en España.

Prüfung der allgemeinen und speziellen Voraussetzung zur Anwendung der Versteuerung der Arbeitseinkünfte als „No-Residente“ durch Anwendung des Artikels 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes. Comprobación de los requisitos generales y específicos para la aplicación del régimen de tributación de No-Residentes respecto de los rendimientos de trabajo mediante la aplicación del artículo 93 de la Ley de IRPF.

Prüfung und Erstellung der zur Beantragung notwendigen Dokumentation und Einreichung des Modelo 149 sowie die anwaltliche Vertretung vor dem spanischen Finanzamt im Falle der Notwendigkeit eines Widerspruchs bei Erstablehnung. Comprobación y preparación de la documentación necesaria para la tramitación ypresentación del modelo 149 y representación legal ante las autoridades fiscales españolas para oponerse a una eventual denegación.

Vertretung vor dem spanischen Finanzamt, Erhalt sämtlicher Mitteilungen des Finanzamtes in unserer Kanzlei sowie die Beantragung und Annahme der entsprechenden Bevollmächtigung inbegriffen. 

 

B) Vertretung vor dem Finanzamt und internationale Steuerberatung

Neben der verwaltenden Tätigkeit spielt in unserer Kanzlei besonders die beratende Tätigkeit eine wichtige Rolle. Durch unser fachübergreifendes Team von Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern und unsere langjährige Erfahrung im internationalen Steuerrecht, bieten wir Ihnen nicht nur durchgehende Beratung hinsichtlich internationalen Steuerrechts, sondern beraten Sie auch hinsichtlich Steueroptimierung, Gesellschaftsgründungen usw.

Wir vertreten unsere Mandanten direkt vor dem spanischen Finanzamt und agieren somit als Ihr Vertreter und erhalten automatisch alle Benachrichtigungen vom Finanzamt in Ihrem Namen. Die Vertretung für ein Jahr ist hier im Auftrag inbegriffen. 

 

C) Abgabe der ersten speziellen Steuererklärung (Modelo 151)

Nach Genehmigung der speziellen Behandlung als Nicht-Resident, vertreten wir Sie bis zur Einreichung der ersten Erklärung offiziell als Kanzlei vor dem Finanzamt und reichen im Mandat inbegriffen Ihre erste spezielle Einkommensteuererklärung (Modelo 151) für Sie ein.

Wir erstellen die erste Erklärung hinsichtlich Ihrer Gehaltszahlungen für Sie inbegriffen und beantragen für die ggf. die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer.

 

 

Unser Dienstleistungsvertrag:

 

Da es sich hier um Standarddienstleistungen handelt, können Sie alle Details unseres Dienstleistungsvertrages direkt über unseren Dienstleistungskatalog einsehen. Mandate können auf diesem Weg auch direkt elektronisch erteilt werden.

Bei Fragen zum Dienstleistungsvertrag schreiben Sie uns gern eine Mail.

 
 
 
 


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Bescheinigung EU / EWR

 

wahlwohnsitz

In Spanien lebende Ausländer, haben steuerrechtlich die gleichen Pflichten wie die Spanien und sind somit verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und ihr Welteinkommen somit in Spanien zu versteuern. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich jedoch aufgrund des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), welches es bei richtiger Anwendung 

Hinsichtlich der Beratung und Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF), unterscheiden wir, je nach Aufwand, grundsätzlich vier Stufen:ermöglicht, eine Doppelbesteuerung von nicht in Spanien entstehenden Einkünften zu verhindern.

 

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a) Sie erhalten lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehalt oder Rente):

Die Einkünfte sind grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz in Spanien zu versteuern, wobei Ausnahmen hinsichtlich Rente und Beamtenpensionen bestehen. Die Abgabe der Steuererklärung ist entsprechend weniger aufwendig.

 

b) Sie erhalten Einkünfte aus Kapitalerträgen:

Kapitalerträge können je nach Anlage sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz besteuert werden, womit die Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und die Koordination mit der an der Quelle eingereichten Steuererklärung notwendig wird. Kapitalerträge können sowohl einfache Zinserträge als auch Einkünfte aus komplexen Unternervenstrukturen, Investmentfonds oder Aktien beinhalten. 

 

c) Sie erhalten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden ähnlich wie die Kapitalerträge grundsätzlich sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz in Spanien versteuert. Je nachdem um welche Immobilien es sich handelt und wie diese an der Quelle besteuert wird, ist es in den meisten Fällen notwendig den Überschuss nach den spanischen Vorschriften zu berechnen, wobei Abschreibungen, Werbungskosten und andere absetzbare Aufwendungen von den heimischen Gegebenheiten abweichen können.

 

d) Sie erhalten Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit.

Erhalten Sie Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, in Spanien oder im Ausland, sind diese grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz zu besteuern. Neben der jährlichen Steuererklärungen sind hier auch die vierteljährigen Vorauszahlungen zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit in Spanien].

 

Unsere Leistungen:

  • Anleitung zur Beantragung der elektronischen Unterschrift oder zur Bevollmächtigung beim spanischen Finanzamt.
  • Analyse der verschiedenen Einkünfte.
  • Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung..
  • Abgabe des Modelo 100 (Einkommensteuererklärung) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Mandantenkonto.
  • Auf Wunsch, elektronischer Erhalt sämtlicher Benachrichtigungen des Finanzamtes über unsere Kanzlei.

 

EelektronischeU01lektronische Verwaltung
Als Anwälte und Steuerberater, können Steuerklärungen im Namen der Gesellschaft einreichen und über die elektronische Unterschrift der Gesellschaft zum Erhalt sämtlicher Mitteilungen bevollmächtigt werden. 

 

 

 

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Steuerprüfungen

Einfache Steuerprüfungen (comprobación limitada) können in Spanien innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren eingeleitet werden und beginnen entweder mit einer Aufforderung zur Stellungnahme oder direkt mit einem Steuerbescheid. In beiden Fällen ist es wichtig, fristgerecht (meistens 10 Werktage) auf die Einleitung des Verfahrens zu antworten und ggf. die entsprechenden Dokumente einzureichen. 

 

Unsere Leistungen:

  • Alle Leistungen aus einer Hand: Stellungnahme, Akteneinsicht, Verwaltungswiedersprüche, gerichtliche Verfahren gegen das Finanzamt.
  • Vertretung vor dem Finanzamt während des gesamten Verfahrens, sowie ein Jahr nach Beendigung. 
  • Es werden die verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einbezogen.
 
 

WARUM SANDER, SANSTOS & PARTNERS S.L.P.?

    1. Fachübergreifendes Team aus Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern.
    2. Hohe Spezialisierung: Unsere Kanzlei betreut Privatpersonen und Unternehmen vorrangig im internationalen Steuer,- Handels- Immobilien und Verwaltungsrecht und verfügt somit über langjährige und konzentrierte Erfahrung.
    3. Verantwortung und Haftung: Als in der Rechtsanwaltskammer von Málaga zugelassene Anwälte (sowie unsere Kanzlei als auch unsere Partner), machen wir uns für unsere Leistungen verantwortlich und haften hierfür. 
    4. Zugelassene Steuerberater beim spanischen Finanzamt (colaboradores): Als zugelassene Steuerberater reichen wir alle Steuererklärungen über unsere Kanzlei in Ihrem Namen und übernehmen somit Haftung (In vielen Fällen werden Erklärungen in Spanien von vermeintlichen Gesotrías leider mit der elektronischen Unterschrift der Mandanten eingereicht, womit Sie haften, als ob sie die Erklärung selbst eingereicht hätten). 
    5. Kopien alle Steuererklärungen, Zahlungen und Schriftstücke: Für uns ist es selbstverständlich Ihnen immer eine Kopie der in Ihrem Namen eingereichten Steuererklärungen, Zahlungen oder Schriftstücke zu übersenden.

 

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Nicht Residenten (Modelo 210)
Steuer auf Einkünfte oder Nutzung von Immobilien in Spanien

 

Nutzen Sie Ihre spanische Immobilie ausschließlich zur Eigennutzung und stellt diese nicht Ihren Hauptwohnsitz da, haben Sie diese in Ihrer jährlichen "Steuererklärung über Einkünfte von Nicht- Steueransässigen" (IRNR) als fiktives Einkommen zu versteuern. Je nach Eigennutzung und Vermietung können sich hier folgende Fälle ergeben:

 

Fall 1: Die ausschließliche Selbstnutzung der Immobilie als Feriendomizil. 

Dieses fiktive Einkommen beträgt je nach Aktualisierung des Wertes, ein oder zwei Prozent des Katasterwertes. Diese ein bis zwei Prozent des Katasterwert stellen dann eine Art fiktives Einkommen dar, welches als Einkommen aus Immobilien zu 19% versteuert wird (Ansässige in der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein). Ansässige in anderen Ländern wie z. B. der Schweiz haben 24 % zu zahlen. Das entsprechende Modelo 210 kann innerhalb des Folgejahres eingereicht werden.

 

Fall 2: Die ausschließliche Vermietung der Immobilie.

Vermieten Sie Ihre Immobilie durchgehend an Langzeitmieter (Verträge von mindestens einem Jahr Mietdauer) ist im Januar des Folgejahres eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen und der Gewinn über das Einreichen des Modelo 210 ebenfalls zu 19% bzw. 24% zu besteuern.  Ähnlich wie in anderen Ländern auch können hier bei Ansässigen in der EU, Island, Norwegen oder Liechtenstein alle Werbungkosten und Aufwendungen, Abschreibungen, Finanzierungskosten usw. abgesetzt werden. Für Ansässige in anderen Ländern sind die Einnahmen pauschal zu 24% zu besteuern. 

 

Fall 3: Die Teilvermietung (touristische und Saisonvermietung) 

Vermieten Sie Ihre Immobilie lediglich einen Teil des Jahres, steht diese entweder den Rest des Jahres leer, oder Sie nutzen sie zur Eigennutzung. In beiden Fällen ist diese Zeit als Eigennutzung zu buchen und entsprechend als fiktives Einkommen zu versteuern. Haben Sie die Immobilie einen Teil des Jahres vermietet, können Sie entsprechend dieses Anteiles der Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, wobei Sie für den restlichen Teil des Jahres die Selbstnutzung (imputación de renta) zahlen. In diesen Fall sind zwei Erklärungen einzureichen. Die erste nach Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung im Januar des Folgejahres und die zweite für die Selbstnutzung innerhalb des Folgejahres 

 

Schlussfolgerung und Hinweise zur Besteuerung am Wohnsitz

Nicht in Spanien ansässige Personen die Immobilien in Spanien besitzen, haben somit grundsätzlich mindestens eine Steuererklärung im Jahr einzureichen (sowohl bei Eigennützung als auch bei Vermietung). Da auf den Erlös aus der Vermietung in Spanien 19% bzw. 24% Quellsteuer zu zahlen ist, kann diese Steuer im Normalfall gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in Ihrer Steuererklärung am Wohnsitz angerechnet werden.

Diese Einkommenszurechnung beträgt grundsätzlich ein bis zwei Prozent des Katasterwertes, da der Immobilienbesitz in diesem Fall als Vermögenszuwachs gewertet wird. Diese ein bis zwei Prozent des Katasterwert stellen dann eine Art vermutetes Einkommen dar, welches als Vermögenszuwachs zu 19% versteuert wird.

 Vermieten Sie Ihre Immobilie lediglich einen Teil des Jahres, steht diese entweder den Rest des Jahres leer, oder Sie nutzen sie zur Eigennutzung. In beiden Fällen ist diese Zeit als Eigennutzung zu buchen und entsprechend als Vermögenszuwachs zu versteuern. Haben Sie die Immobilie die Hälfte des Jahres vermietet, können Sie entsprechend die Hälfte der Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, wobei Sie für die andere Hälfte des Jahres, 50% der Einkommenszurechnung (imputación de renta) zahlen. Es ist zu beachten, dass aufgrund der Vermietung und Verpachtung, in den meisten Fällen die vierteljährigen Erklärungen abgegeben werden müssen (trimestrales).

Wir geben hierbei nicht nur für Sie die entsprechenden Erklärungen ab, sondern übernehmen auf Wunsch auch sämtliche Korespondez mit dem Finanzamt und vertreten Sie in Spanien, damit Sie bei Abwesenheit keinerlei Benachrichtigungen versäumen.

 

 

Unsere Leistungen:

 

Je nachdem welcher der oben genannten Fälle, für Sie im Steuerjahr zutrifft, bieten wir Ihnen die folgenden Dienstleistungen an. In allen unseren Leistungen ist die Vertretung vor dem spanischen Finanzamt für ein Jahr nach Einreichung der Erklärung und ab Auftragserteilung inbegriffen. Durch die Vertretung werden wir als Kanzlei als Steuerberater und Vertreter bestellt und nehmen für Sie elektronisch alle Miteilungen vom Finanzamt entgegen. Nicht bekannte Verfahren durch die fehlende Zustellung per Post können so vermieden werden. Zur Anmeldung der Vertretung ist ein digitales Zertifikat notwendig.

 

Fall 1: Die ausschließliche Selbstnutzung der Immobilie als Feriendomizil.

  1. Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta).
  2.  Abgabe des Modelo 210, auf Wunsch mit Einzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  3.  Vertretung vor dem spanischen Finanzamt für ein Jahr nach Abgabe der Erklärung und ab Mandatserteilung (Vollmacht per digitalem Zertifikat notwendig).
  4.  Um den aktuellen Katasterwert zu kennen, benötigen wir von Ihnen ein digitales Zertifikat oder einen aktuellen Katasterauszug. Ist die Immobilie korrekt beim Katasteramt eingetragen, werden von Ihnen keine weiteren Dokumente benötigt.

 

Fall 2: Die ausschließliche Vermietung der Immobilie.

  1.  Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung mit Grundlage in die von Ihnen erhaltenen Daten und Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Vermietung (alquiler).
  2.  Abgabe des Modelo 210, auf Wunsch mit Einzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  3.  Vertretung vor dem spanischen Finanzamt für ein Jahr nach Abgabe der Erklärung und ab Mandatserteilung (Vollmacht per digitalem Zertifikat notwendig).
  4. Um den aktuellen Katasterwert zu kennen und somit die Abschreibungen berechnen zu können, benötigen wir von Ihnen ein digitales Zertifikat oder einen aktuellen Katasterauszug. Ist die Immobilie korrekt beim Katasteramt eingetragen, werden von Ihnen keine weiteren Dokumente benötigt.
  5. Zur Datenerfassung übersenden wir Ihnen im Dezember ein Dokument im Excelformat. Füllen Sie hier bitte die Daten zu Einnahmen (Vermietung), Mietdauer und Daten der Mieter, Werbungskosten usw. aus. Beachten Sie bitte, dass alle Werbungskosten im Fall einer Prüfung über vollständige Rechnungen (Facturas) zu belegen sind. Bei Fragen zu Absetzbarkeit können Sie uns vor Übersenden der Datenerfassung gern telefonisch erreichen. Um die Berechnung der Abschreibungen kümmern wir uns selbstverständlich automatisch.    
  6.  Mit unserer Mail zur Datenerfassung erhalten Sie ebenfalls ein jährlich aktualisiertes Dossier auf Deutsch in dem alle wichtigen Informationen zu Dokumenten, Absetzbarkeit und Rechnungsbeispiele enthalten sind.

 

Fall 3: Die Teilvermietung (touristische und Saisonvermietung)

  1. Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung mit Grundlage in die von Ihnen erhaltenen Daten und Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Vermietung (alquiler).
  2.  Abgabe des Modelo 210 zur Vermietung, auf Wunsch mit Einzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  3.  Erstellung der Berechnung der Selbstnutzung mit Grundlage in die von Ihnen erhaltenen Daten und Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta).
  4.  Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta).
  5.  Vertretung vor dem spanischen Finanzamt für ein Jahr nach Abgabe der Erklärung und ab Mandatserteilung (Vollmacht per digitalem Zertifikat notwendig).
  6.  Um den aktuellen Katasterwert zu kennen und somit die Abschreibungen berechnen zu können, benötigen wir von Ihnen ein digitales Zertifikat oder einen aktuellen Katasterauszug. Ist die Immobilie korrekt beim Katasteramt eingetragen, werden von Ihnen keine weiteren Dokumente benötigt.
  7.  Zur Datenerfassung übersenden wir Ihnen im Dezember ein Dokument im Excelformat. Füllen Sie hier bitte die Daten zu Einnahmen (Vermietung), Mietdauer und Daten der Mieter, Werbungskosten usw. aus. Beachten Sie bitte, dass alle Werbungskosten im Fall einer Prüfung über vollständige Rechnungen (Facturas) zu belegen sind. Bei Fragen zu Absetzbarkeit können Sie uns vor Übersenden der Datenerfassung gern telefonisch erreichen. Um die Berechnung der Abschreibungen kümmern wir uns selbstverständlich automatisch.   
  8.  Mit unserer Mail zur Datenerfassung erhalten Sie ebenfalls ein jährlich aktualisiertes Dossier auf Deutsch in dem alle wichtigen Informationen zu Dokumenten, Absetzbarkeit und Rechnungsbeispiele enthalten sind.

 

 

Unser Dienstleistungsvertrag:

 

Da es sich bei dieser um eine Standarddienstleistung handelt, können Sie alle Details unseres Dienstleistungsvertrages direkt über unseren Dienstleistungskatalog einsehen. Mandate können auf diesem Weg auch direkt elektronisch erteilt werden. Bei Fragen zum Dienstleistungsvertrag schreiben Sie uns gern eine Mail:

 
 
 
 


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Erklährung über Vermögen im Ausland (Modelo 720)

In Spanien ansässige Personen (Residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen und kann bei Nichtabgabe und Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen zu außergewöhnlich hohen Geldbußen führen.

Die Informationspflicht schließt grundsätzlich drei Bereiche ein:

1. Ausländische Bankkonten mit Saldo über 50.000 Euro:

Bei Bankkonten ist zu beachten, dass nicht nur der Guthabenstand am 31. Dezember des Vorjahres eine Rolle spielt, sondern auch der durchschnittliche Saldo des letzten Steuerjahres errechnet werden muss. Übersteigt einer der beiden Werte die 50.000 Euro Grenze, ist dieser Bereich zu melden. Eine Ausnahme bilden Konten die im gleichen Steuerjahr eröffnet und vor dem 31. Dezember bereits wieder geschlossen werden. Diese Konten müssen nicht erfasst werden, da sie am 31. Dezember bereits nicht mehr bestehen.

In Bezug auf die Abgabepflicht ist zu beachten, dass diese nicht nur für den Inhaber sondern auch für alle Kontobevollmächtigten gilt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: C”.

2. Wertpapiere, Aktien, Anlagen, Gesellschaftsanteile, Versicherungen oder Rentenansprüche über 50.000,00 Euro: 

Dieser Bereich ist nur dann zu melden, wenn der Gesamtbetrag aller genannten Vermögenswerte die 50.000 Euro Grenze überschreitet. Besitzen Sie z. B. lediglich eine Lebensversicherung im Wert von 30.000 Euro und Aktien im Wert von 10.000 Euro, ist über diesen Bereich grundsätzlich nicht zu informieren. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: “V”, “I” y “S””.

3. Immobilien im Ausland oder Rechte über diese im Wert von über 50.000 Euro

Neben dem einfachen Grundeigentum, enthält dieser Bereich auch sämtliche dingliche Rechte an Immobilien wie z. B. Kaufoptionen oder Nießbrauch. In Bezug auf den Immobilienwert ist grundsätzlich zu beachten, dass sowohl der Wert am 31. Dezember als auch der Anschaffungswert zu vergleichen ist und das, im Fall des Teileigentums bzw. der Gütergemeinschaft, nicht der tatsächliche Anteil, sondern der Gesamtwert der Immobilie ausschlaggebend ist. Dieser Umstand ist besonders im Fall von ehelicher Gütergemeinschaft zu beachten, denn hier muss somit jeder der beiden Ehepartner über den Gesamtwert informieren, wenn dieser die 50.000 Euro Grenze übersteigt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: B”.

 

Wie, wann und wo ist die Erklärung abzugeben?

Die Erklärung ist grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das jeweilige Vorjahr abzugeben und kann ausschließlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wie bereits erwähnt, werden alle Bereiche in dem gleichen Formular zusammengefasst, womit lediglich ein einziges Dokument übermittelt werden muss (Modelo 720).

 

 

Unsere Leistungen:

Übersendung unserer Selbstauskunft.

Ggf. elektronische Beantraung Ihres digitalen Zertifikates über unsere Kanzlei.

Steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt über unsere Kanzlei und Erhalt der Benachrichtigungen für ein Jahr inbegriffen.

Analyse der verschiedenen Vermögenswerte.

 Analyse ob aufgrund Ihres Vermögens oder der verschiedenen Einkünfte andere Verpflichtungen bestehen:

-Einkommensteuer (Modelo 100)

-Vermögensteuer (Modelo 714)

-Meldung von Krypotwährung "im Ausland".

 Abgabe des Modelo 720

Elektronische Übersendung aller eingereichten Erklärungen für Ihre Unterlagen.

 

 

Unser Dienstleistungsvertrag:

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Vermögenssteuer
Steuer auf Vermögen von Residenten und Nicht- Residenten

 

Ob und wie viel Vermögensteuer anfällt, hängt in Spanien von der Region ab. Als Reaktion auf die Abschaffung der Vermögensteuer verschiedener spanischer Regionen hat der Staat eine neue "Solidaritätssteuer" eingeführt, die immer dann gilt, wenn keine Vermögensteuer zu zahlen ist und wenn das Vermögen über 3.000.000 Euro (3.700.000 Euro mit Freibetrag) liegt. Die Vermögensteuer greift jedoch in einigen Regionen schon ab 500.000 Euro. Weitere Informationen zu dieser Steuer finden Sie im Artikel: Vermögens- und Solidaritätssteuer in Spanien.

Hinweis für Nicht-Residente: Diese Steuer haben Sie ggf. ebenfalls als Nicht-Resident einzureichen wenn Ihr in Spanien befindliches Vermögen über 500.000€ (Netto) bzw. 2. Millionen Euro (Brutto) liegt.

 

Unsere Leistungen:

 

Übersendung unserer Selbstauskunft.

Ggf. elektronische Beantraung Ihres digitalen Zertifikates über unsere Kanzlei.

Steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt über unsere Kanzlei und Erhalt der Benachrichtigungen für ein Jahr inbegriffen.

Analyse der verschiedenen Vermögenswerte

 Analyse ob aufgrund Ihres Vermögens oder der verschiedenen Einkünfte andere Verpflichtungen bestehen:

-Einkommensteuer (Modelo 100)

-Meldung von Vermögen im Ausland (Modelo 720) .

-Meldung von Krypotwährung "im Ausland".

 Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Abgabe des Modelo 714 (Vermögensteuererklärung) bzw. des Modelo 718 (Solidaritätsteuer) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.

Elektronische Übersendung aller eingereichten Erklärungen für Ihre Unterlagen.

 

 

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Da es sich bei einigen Einkommensteuererklärungen um Standarddienstleistungen handelt, können Sie alle Details unseres Dienstleistungsvertrages direkt über unseren Dienstleistungskatalog einsehen. Mandate können auf diesem Weg auch direkt elektronisch erteilt werden.

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Einkommensteuer (IRPF)
Steuer auf das Welteinkommen von Residenten

In Spanien lebende Ausländer, haben steuerrechtlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Spanier und sind somit verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und ihr Welteinkommen grundsätzlich in Spanien zu versteuern. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich bei internationalen Fällen jedoch durch den Umstand, das verschiedene Einkünfte nicht nur am Wohnsitz in Spanien, sondern auch an der Quelle versteuert werden (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland).

Da es in diesen Fällen sowohl am Wohnsitz als auch an der Quelle zur Besteuerung kommt, beachten wir besonders gründlich die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), um so die Doppelbesteuerung von nicht in Spanien entstandenen Einkünften zu verhindern.

Hinsichtlich der Beratung und Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF), unterscheiden wir, je nach Aufwand, grundsätzlich vier Stufen:

 

a) Sie erhalten lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehalt oder Rente):

Die Einkünfte sind grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz in Spanien zu versteuern, wobei Ausnahmen hinsichtlich Rente und Beamtenpensionen bestehen. Die Abgabe der Steuererklärung ist entsprechend weniger aufwendig.

 

b) Sie erhalten Einkünfte aus Kapitalerträgen:

Kapitalerträge können je nach Anlage sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz besteuert werden, womit die Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und die Koordination mit der an der Quelle eingereichten Steuererklärung notwendig wird. Kapitalerträge können sowohl einfache Zinserträge als auch Einkünfte aus komplexen Unternehmenstrukturen, Investmentfonds oder Aktien beinhalten. 

 

c) Sie erhalten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden ähnlich wie die Kapitalerträge grundsätzlich sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz in Spanien versteuert. Je nachdem um welche Immobilien es sich handelt und wie diese an der Quelle besteuert wird, ist es in den meisten Fällen notwendig den Überschuss nach den spanischen Vorschriften zu berechnen, wobei Abschreibungen, Werbungskosten und andere absetzbare Aufwendungen von den heimischen Gegebenheiten abweichen können.

 

d) Sie erhalten Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit.

Erhalten Sie Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, in Spanien oder im Ausland, sind diese grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz zu besteuern. Neben der jährlichen Steuererklärungen sind hier auch die vierteljährigen Vorauszahlungen zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit in Spanien].

 

 

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Analyse der verschiedenen Einkünfte

 Analyse ob aufgrund Ihres Vermögens oder der verschiedenen Einkünfte andere Verpflichtungen bestehen:

-Vermögensteuer 

-Solidaritätsteuer

-Meldung von Vermögen im Ausland (Modelo 720) .

-Meldung von Krypotwährung "im Ausland" (Modelo 721).

 Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Abgabe des Modelo 100 (Einkommensteuererklärung) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.

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Studieren mit deutschem Abitur

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Seit der 2010 erfolgten Änderung des spanischen Bildungsgesetzes können sich EU-Bürger mit Abitur direkt an den spanischen Universitäten einschreiben. Der Vorgang ist somit wesentlich vereinfacht wurden und es entfällt die obligatorische Sprachprüfung, welche seit 2010 nicht mehr verlangt werden kann.

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Regelungen und Kosten für die Einstellung von Haushaltspersonal

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Anmeldung deutscher Fahrzeuge in Spanien

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