In Spanien ansässige Personen (Residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen und kann bei Nichtabgabe und Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen zu außergewöhnlich hohen Geldbußen führen.
Die Informationspflicht schließt grundsätzlich drei Bereiche ein:
1. Ausländische Bankkonten mit Saldo über 50.000 Euro:
Bei Bankkonten ist zu beachten, dass nicht nur der Guthabenstand am 31. Dezember des Vorjahres eine Rolle spielt, sondern auch der durchschnittliche Saldo des letzten Steuerjahres errechnet werden muss. Übersteigt einer der beiden Werte die 50.000 Euro Grenze, ist dieser Bereich zu melden. Eine Ausnahme bilden Konten die im gleichen Steuerjahr eröffnet und vor dem 31. Dezember bereits wieder geschlossen werden. Diese Konten müssen nicht erfasst werden, da sie am 31. Dezember bereits nicht mehr bestehen.
In Bezug auf die Abgabepflicht ist zu beachten, dass diese nicht nur für den Inhaber sondern auch für alle Kontobevollmächtigten gilt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: C”.
2. Wertpapiere, Aktien, Anlagen, Gesellschaftsanteile, Versicherungen oder Rentenansprüche über 50.000,00 Euro:
Dieser Bereich ist nur dann zu melden, wenn der Gesamtbetrag aller genannten Vermögenswerte die 50.000 Euro Grenze überschreitet. Besitzen Sie z. B. lediglich eine Lebensversicherung im Wert von 30.000 Euro und Aktien im Wert von 10.000 Euro, ist über diesen Bereich grundsätzlich nicht zu informieren. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: “V”, “I” y “S””.
3. Immobilien im Ausland oder Rechte über diese im Wert von über 50.000 Euro:
Neben dem einfachen Grundeigentum, enthält dieser Bereich auch sämtliche dingliche Rechte an Immobilien wie z. B. Kaufoptionen oder Nießbrauch. In Bezug auf den Immobilienwert ist grundsätzlich zu beachten, dass sowohl der Wert am 31. Dezember als auch der Anschaffungswert zu vergleichen ist und das, im Fall des Teileigentums bzw. der Gütergemeinschaft, nicht der tatsächliche Anteil, sondern der Gesamtwert der Immobilie ausschlaggebend ist. Dieser Umstand ist besonders im Fall von ehelicher Gütergemeinschaft zu beachten, denn hier muss somit jeder der beiden Ehepartner über den Gesamtwert informieren, wenn dieser die 50.000 Euro Grenze übersteigt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: B”.
Wie, wann und wo ist die Erklärung abzugeben?
Die Erklärung ist grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das jeweilige Vorjahr abzugeben und kann ausschließlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wie bereits erwähnt, werden alle Bereiche in dem gleichen Formular zusammengefasst, womit lediglich ein einziges Dokument übermittelt werden muss (Modelo 720). Da die Erklärung nicht direkt beim Finanzamt vor Ort abgegeben werden kann, sondern elektronisch zu übermittelt ist, benötigen Sie die elektronische Unterschrift, welche im Vorfeld beantragt werden sollte.
Unsere Leistungen:
- Anleitung zur Beantragung der elektronischen Unterschrift oder zur Bevollmächtigung beim spanischen Finanzamt.
- Auf Wunsch, elektronischer Erhalt sämtlicher Benachrichtigungen des Finanzamtes über unsere Kanzlei.
Elektronische Verwaltung
Als Anwälte und Steuerberater, können Steuerklärungen im Namen der Gesellschaft einreichen und über die elektronische Unterschrift der Gesellschaft zum Erhalt sämtlicher Mitteilungen bevollmächtigt werden.