Beckham- Law: Fester Steuersatz von 24% für Auswanderer
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 06. November 2024 08:39
- Geschrieben von Christoph Sander
Auswandern nach Spanien kann für viele Arbeitnehmer oder Geschäftsführer zum Steuervorteil werden, da Arbeitnehmer die nach Spanien ziehen um dort zu arbeiten, ihre Arbeitseinkünfte 5 Jahre lang als „Non-Resident" zum festen Steuersatz von 24% besteuern können.
Diese ursprünglich als „Beckham- Gesetz" bekannte spezielle Besteuerung, welche gerade Spitzensportlern den Umzug nach Spanien erleichtern sollte, findet sich in der Gegenwart im Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes wieder. Auch wenn heutzutage gerade Spitzensportler von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind, gilt diese spezielle Besteuerung weiterhin für alle anderen Arbeitnehmer, die Ihren Steuerwohnsitz zwecks der Arbeitsaufnahme nach Spanien verlegen.
Steuerliche Konsequenzen:
Diese spezielle Regelung bewirkt hauptsächlich, dass Sie nach Außen zwar als voll steuerpflichtig in Spanien gelten, intern jedoch als beschränkt steuerpflichtige (Non-Resident) behandelt werde. In dieser Hinsicht, wird Ihre Steuer nicht wie bei den „Residentes“ gemäß Ihres progressiven Steuersatzes berechnet (Grenzsteuersatz ab 60.000 Jahreseinkünfte bei 45%), sondern Sie versteuern Ihr gesamtes Einkommen (bis 600.000 Euro) zum festen Steuersatz von 24% (danach zu 47%).
Bei einem Steuerzahler, ledig, ohne Kinder und mit einem Bruttoeinkommen von 150.000 Euro im Jahr, beträgt die Einkommensteuern nach dem normalen progressiven Steuersatz ca. 56.000 Euro und der reale Steuersatz somit ca. 37%.
Wird in diesem Fall jedoch die Besteuerung als Non-Resident des Artikels 93 beantragt, beschränkt sich der Steuersatz auf 24%. Es werden im Jahr also 13% an Steuern gespart, die sich wiederum in einer realen Steuerersparnis von 20.000 Euro widerspiegeln.
Progressiver Steuersatz: 56.000 Euro im Jahr (ca. 37%)
- Non-Residents Steuersatz: 36.000 im Jahr (24%)
= Steuerersparnis: 20.000 Euro im Jahr
Auswirkung auf die Vermögenssteuer
Eine weitere Besonderheit besteht hinsichtlich der Vermögenssteuer. Da Sie zwar extern als voll steuerpflichtig, intern jedoch als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden, haben Sie hinsichtlich der spanischen Vermögenssteuer lediglich Ihre in Spanien liegenden Vermögensgegenstände zu versteuern.
Die Vermögenssteuer ist somit nur dann zu zahlen, wenn Ihr Nettovermögen in Spanien mehr als 700.000 Euro oder Ihr Bruttovermögen in Spanien über 2.000.000 Euro liegt (Die Beträge variieren zwischen den autonomen Gebieten). Ihr im Ausland gelegenes Vermögen wird somit in den meisten Fällen weder in Spanien noch im Ausland besteuert.
Auswirkungen auf die restlichen Einkünfte:
Durch die Anwendung dieser Besteuerung als Non-Resident, verstehen sich alle Ihre Arbeitseinkünfte in Spanien erhalten, und müssen somit in Spanien versteuert werden. Da Sie in diesem Fall im Ausland grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig bzw. Non-Resident gelten, kommt es hierbei nicht zur Doppelbesteuerung.
Alle anderen Einkünfte werden ebenfalls grundsätzlich zum festen Steuersatz in Spanien versteuert. In dieser Hinsicht ist das gesamte im Steuerjahr erhaltene Einkommen in Spanien als Non-Resident zu versteuern, wobei der Steuersatz in den folgenden drei Fällen sogar unter 24% liegt:
1. Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen die durch Anteile am Eigenkapital von Gesellschaften erzielt werden.
2. Zinsen und andere Kapitalerträge
3. Vermögenszuwachs aus der Veräußerung von Vermögen.
In diesen Fällen ist die Besteuerung der normalen Non-Residents komplett gleich gesellt, womit eine Besteuerung dieser Einkünfte in den folgenden Stufen stattfindet:
Bis 6.000 Euro: 19%
Von 6.000 bis 50.000: 21%
Von 50.000 bis 200.000 23%
Von 200.000 bis 300.000: 27%
Ab 300.000: 28%
Alle anderen Einkünfte bis zu 600.000 Euro werden wie die Arbeitseinkünfte zum festen Steuersatz von 24% versteuert. Ab 600.000 steigt der Steuersatz auf 47% wobei dieser lediglich an den Teil angewandt wird der die 600.000 Marke übersteigt.
Voraussetzungen:
Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass Sie die letzten 5 Jahre nicht in Spanien ansässig waren und, dass Sie nach Spanien ziehen um:
Option 1: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem spanischen Unternehmen, Entsendung nach Spanien oder Home Office von Spanien aus.
Option 2: Annahme der Geschäftsführung eines spanischen Unternehmens mit wirtschaftlicher Aktivität (handelt es sich um eine Vermögensgesellschaft, darf kein nennenswerter Anteil am Stammkapital gehalten werden.)
Option 3: Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit die als "existenzgründent" gemäss des Gesetzes 14/2013 vom Ministerium zertifiziert wird. Es wird besonders der Aspekt der Arbeitsplatzschaffung berücksichtigt.
Option 4: Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität einer "hochqualifizierten Person" die für ein Startup arbeitet oder in der Forschung oder Bildung tätig ist. Beide Umstände sind von den Behörden zu bescheinigen.
Beantragung und weitere Besonderheiten:
Hinsichtlich der Beantragung der speziellen Besteuerung als Non-Resident, ist hierzu die entsprechende Erklärung Modelo 149 vor dem spanischen Finanzamt einzureichen. Auch wenn es sich hierbei scheinbar um einen einfachen Vorgang handelt, wird in der Praxis die Mehrheit der Anträge aufgrund von fehlendem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt. Eine vollständig geplante Beweisführung, der elektronische Erhalt der Benachrichtigungen vom Finanzamt sowie eine schnelle Reaktion im Fall des Ersuchens auf Nachbesserung oder Stellungnahme, sind einige der Faktoren die, die Erfolgschancen auf Genehmigung des Antrags stark erhöhen.
Sobald der Antrag genehmigt ist, stellt Ihnen das Finanzamt ein Zertifikat für das gegenwärtige und die folgenden 5 Steuerjahre aus, wodurch Ihr Arbeitgeber die Rückstellungen an Ihrem Gehalt auf die 24% begrenzen kann. Des Weiteren haben Sie im Folgejahr eine spezielle Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass diese nicht wie üblich über das Steuermodel 100 sondern über das Modelo 151 abzugeben ist.
Sinkt Ihr normaler Steuersatz nach Beantragung der Non-Resident-Taxation dennoch unter 24%, kann in den Monaten November und Dezember für das Folgejahr auf die normale progressive Besteuerung gewechselt werden. Treten Sie einmal von dieser speziellen Besteuerung zurück, kann diese jedoch nicht wieder beantragt werden, auch wenn Sie sich noch innerhalb der ersten 5 Jahre befinden.
Seit 2023 kann diese spezielle Steuerklasse auch von Ehepartnern und Kindern beantragt werden (Vermögensteuer und Modelo 720).
Zum Zwecke des Nachweises Ihres steuerlichen Wohnsitzes in Spanien, stellt Ihnen das spanische Finanzamt ein entsprechendes Wohnsitzzertifikat aus, dass vor dem deutschen Finanzamt als Wohnsitznachweis angeführt werden kann.
Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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