Beckham- Law: Fester Steuersatz von 24% für Auswanderer
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 10. November 2025 13:26
- Geschrieben von Christoph Sander
Auswandern nach Spanien kann für viele Arbeitnehmer oder Geschäftsführer zum Steuervorteil werden, da Arbeitnehmer die nach Spanien ziehen um dort zu arbeiten, ihre Arbeitseinkünfte 5 Jahre lang als „Non-Resident" zum festen Steuersatz von 24% besteuern können.
Diese ursprünglich als „Beckham- Gesetz" bekannte spezielle Besteuerung, welche gerade Spitzensportlern den Umzug nach Spanien erleichtern sollte, findet sich in der Gegenwart im Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes wieder. Auch wenn heutzutage gerade Spitzensportler von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind, gilt diese spezielle Besteuerung weiterhin für alle anderen Arbeitnehmer, die Ihren Steuerwohnsitz zwecks der Arbeitsaufnahme nach Spanien verlegen.
Steuerliche Konsequenzen:
Diese spezielle Regelung bewirkt hauptsächlich, dass Sie nach Außen zwar als voll steuerpflichtig in Spanien gelten, intern jedoch als beschränkt steuerpflichtige (Non-Resident) behandelt werde. In dieser Hinsicht, wird Ihre Steuer nicht wie bei den „Residentes“ gemäß Ihres progressiven Steuersatzes berechnet (Grenzsteuersatz ab 60.000 € Jahreseinkünfte bei 45%), sondern Sie versteuern Ihr gesamtes Einkommen (bis 600.000 €) zum festen Steuersatz von 24% (danach zu 47%).
Bei einem Steuerzahler, ledig, ohne Kinder und mit einem Bruttoeinkommen von 150.000 Euro im Jahr, beträgt die Einkommensteuern nach dem normalen progressiven Steuersatz ca. 56.000 Euro und der reale Steuersatz somit ca. 37%.
Wird in diesem Fall jedoch die Besteuerung als Non-Resident des Artikels 93 beantragt, beschränkt sich der Steuersatz auf 24%. Es werden im Jahr also 13% an Steuern gespart, die sich wiederum in einer realen Steuerersparnis von 20.000 Euro widerspiegeln.
Progressiver Steuersatz: 56.000 Euro im Jahr (ca. 37%)
- Non-Residents Steuersatz: 36.000 im Jahr (24%)
= Steuerersparnis: 20.000 Euro im Jahr
Auswirkung auf die Vermögenssteuer
Eine weitere Besonderheit besteht hinsichtlich der Vermögenssteuer. Da Sie zwar extern als voll steuerpflichtig, intern jedoch als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden, haben Sie hinsichtlich der spanischen Vermögenssteuer lediglich Ihre in Spanien liegenden Vermögensgegenstände zu versteuern.
Die Vermögenssteuer ist somit nur dann zu zahlen, wenn Ihr Nettovermögen in Spanien mehr als 700.000 - 3.700.000 € beträgt (Die Freibeträge variieren zwischen den autonomen Gebieten). Ihr im Ausland gelegenes Vermögen wird somit in den meisten Fällen weder in Spanien noch im Ausland besteuert. Weitere Informationen zur Vermögensteuer finden Sie im Artikel: Vermögens- und Solidaritätssteuer in Spanien.
Auswirkungen auf die restlichen Einkünfte:
Durch die Anwendung dieser Besteuerung als Non-Resident, verstehen sich alle Ihre Arbeitseinkünfte als in Spanien erhalten, und müssen somit in Spanien versteuert werden. Da Sie in diesem Fall im Ausland grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig bzw. Non-Resident gelten, kommt es hierbei nicht zur Doppelbesteuerung.
Alle anderen Einkünfte werden ebenfalls grundsätzlich zum festen Steuersatz in Spanien versteuert. In dieser Hinsicht ist das gesamte im Steuerjahr erhaltene Einkommen in Spanien als Non-Resident zu versteuern, wobei der Steuersatz in den folgenden drei Fällen sogar unter 24% liegt:
1. Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen die durch Anteile am Eigenkapital von Gesellschaften erzielt werden.
2. Zinsen und andere Kapitalerträge
3. Vermögenszuwachs aus der Veräußerung von Vermögen.
In diesen Fällen ist die Besteuerung der normalen Non-Residents komplett gleich gesellt, womit eine Besteuerung dieser Einkünfte in den folgenden Stufen stattfindet:
Bis 6.000 €: 19%
Von 6.000 bis 50.000 €: 21%
Von 50.000 bis 200.000 €: 23%
Von 200.000 bis 300.000 €: 27%
Ab 300.000 €: 28%
Alle anderen Einkünfte bis zu 600.000 € werden wie die Arbeitseinkünfte zum festen Steuersatz von 24% versteuert. Ab 600.000 € steigt der Steuersatz auf 47% wobei dieser lediglich an den Teil angewandt wird der die 600.000 € Marke übersteigt.
Voraussetzungen:
Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass Sie die letzten 5 Jahre nicht in Spanien ansässig waren und, dass Sie nach Spanien ziehen um:
Option 1: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem spanischen Unternehmen, Entsendung nach Spanien oder Home Office von Spanien aus.
Option 2: Annahme der Geschäftsführung eines spanischen Unternehmens mit wirtschaftlicher Aktivität (handelt es sich um eine Vermögensgesellschaft, darf kein nennenswerter Anteil am Stammkapital gehalten werden.). Weitere Informationen zur Gesellschaftsgründung in Spanien finden Sie im Abschnitt: "Gesellschaftsgründung".
Option 3: Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit die als "existenzgründent" gemäss des Gesetzes 14/2013 vom Ministerium zertifiziert wird. Es wird besonders der Aspekt der Arbeitsplatzschaffung berücksichtigt.
Option 4: Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität einer "hochqualifizierten Person" die für ein Startup arbeitet oder in der Forschung oder Bildung tätig ist. Beide Umstände sind von den Behörden zu bescheinigen.
Beantragung und weitere Besonderheiten:
Hinsichtlich der Beantragung der speziellen Besteuerung als Non-Resident, ist hierzu die entsprechende Erklärung Modelo 149 beim spanischen Finanzamt einzureichen. Auch wenn es sich hierbei scheinbar um einen einfachen Vorgang handelt, wird in der Praxis die Mehrheit der Anträge aufgrund von fehlendem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt. Eine vollständig geplante Beweisführung, der Nachweis des kausalen Zusammenhanges, der elektronische Erhalt der Benachrichtigungen vom Finanzamt sowie eine schnelle Reaktion im Fall des Ersuchens auf Nachbesserung oder Stellungnahme, sind einige der Faktoren, die die Erfolgschancen auf Genehmigung des Antrags stark erhöhen.
Auch die zeitliche Abfolge der verschiedenen Verwaltungsakte kann für den Erfolg des Antrages ausschlaggebend sein. Verwaltungsakte wie die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (empadronamiento) oder sogar die "Residencia" sollten erst nach einer genauen Planung und im Normalfall erst nach Arbeitsbeginn bzw. Annahme der Geschäftsführung durchgeführt werden.
Sobald der Antrag genehmigt ist, stellt Ihnen das Finanzamt ein Zertifikat für das gegenwärtige und die folgenden 5 Steuerjahre aus, wodurch Ihr Arbeitgeber die Rückstellungen an Ihrem Gehalt auf die 24% begrenzen kann. Des Weiteren haben Sie im Folgejahr eine spezielle Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass diese nicht wie üblich über das Steuermodel 100 sondern über das Modelo 151 abzugeben ist.
Sinkt Ihr normaler Steuersatz nach Beantragung der Non-Resident-Taxation dennoch unter 24%, kann in den Monaten November und Dezember für das Folgejahr auf die normale progressive Besteuerung gewechselt werden. Treten Sie einmal von dieser speziellen Besteuerung zurück, kann diese jedoch nicht wieder beantragt werden, auch wenn Sie sich noch innerhalb der ersten 5 Jahre befinden.
Seit 2023 kann diese spezielle Steuerklasse auch von Ehepartnern und Kindern beantragt werden (Vermögensteuer und Modelo 720).
Zum Zwecke des Nachweises Ihres steuerlichen Wohnsitzes in Spanien, stellt Ihnen das spanische Finanzamt ein entsprechendes Wohnsitzzertifikat aus, dass vor dem deutschen Finanzamt als Wohnsitznachweis angeführt werden kann.
Hinweis zur Anrechnung ausländischer Steuern (Doppelbesteuerung)
Auch im Rahmen des Beckham-Laws kann es vorkommen, dass sofern im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, der ausländische Staat Quellensteuern einbehalten hat. Häufig besteht jedoch der Irrtum, dass bei im Ausland erzielten Arbeitseinkünften, auf die dort bereits Steuern einbehalten wurden, diese ausländische Steuer vollständig auf die spanische Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Tatsächlich lässt die spanische Steuerverwaltung im Rahmen des Beckham-Gesetzes jedoch nur eine begrenzte Anrechnung zu.
Wenn ein Arbeitnehmer unter die Sonderregelung des Artikels 93 LIRPF fällt und Arbeitseinkünfte erzielt, die im Ausland bereits besteuert wurden, kann die dort gezahlte Steuer nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der spanischen Steuer abgezogen werden.
Konkret gilt:
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Der Abzug ist begrenzt auf 30 % desjenigen Teils der spanischen Gesamtsteuer, der auf die Arbeitseinkünfte des Steuerjahres entfällt.
-
Abgezogen wird die niedrigere der folgenden beiden Beträge:
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Der tatsächlich im Ausland gezahlte Steuerbetrag, oder
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Der Betrag, der sich ergibt, wenn der durchschnittliche effektive spanische Steuersatz (tipo medio efectivo de gravamen) auf den im Ausland versteuerten Einkommensanteil angewendet wird.
-
Der durchschnittliche effektive Steuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis der gesamten festgesetzten Steuer zur steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage und wird mit zwei Dezimalstellen angegeben. Im Rahmen des Beckham-Laws beträgt der effektive Steuersatz 24%.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird 2025 nach der Beckham-Regelung (Artikel 93 LIRPF) mit einem festen Steuersatz von 24 % besteuert.
Angaben:
-
Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 200.000 €
-
Davon im Ausland erzielt und dort besteuert: 10.000 €
-
Im Ausland gezahlte Steuer: 5.000 €
1. Ermittlung der spanischen Steuer (Ley Beckham):
Gesamte Arbeitseinkünfte 200.000 € × 24 % = 48.000 € spanische Steuer (cuota íntegra)
2. Begrenzung der anrechenbaren ausländischen Steuer:
Nach Artikel 114.2 der IRPF-Verordnung kann die Anrechnung höchstens
30 % der auf die Arbeitseinkünfte entfallenden spanischen Steuer betragen:
48.000 € × 30 % = 14.400 €
3. Vergleich der möglichen Anrechnung:
Es gilt die niedrigere der beiden folgenden Größen:
-
a) Tatsächlich im Ausland gezahlte Steuer: 5.000 €
-
b) Ergebnis der Anwendung des durchschnittlichen spanischen Steuersatzes (24 %) auf den im Ausland erzielten Anteil:
10.000 € × 24 % = 2.400 €
Der niedrigere Betrag ist 2.400 €, daher kann maximal 2.400 € auf die spanische Steuer angerechnet werden.
4. Ergebnis:
Gesamte spanische Steuer: 48.000 €
– anrechenbare ausländische Steuer: 2.400 €
= Endgültige Steuerlast in Spanien: 45.600 €
In diesem Beispiel liegt die tatsächlich gezahlte Steuer (5.000 €) zwar deutlich unterhalb der 30 %-Grenze (14.400 €), dennoch kann nur der nach spanischem Satz berechnete Betrag (2.400 €) angerechnet werden, da dieser niedriger ist.
Zusammenfassend lässt sich bezüglich der Anrechenbarkeit der ausländischen Steuer folgendes sagen:
Die im Ausland gezahlte Steuer kann nicht vollständig, sondern nur bis zu einer gesetzlich begrenzten Höhe angerechnet werden.
Selbst wenn im Ausland höhere Steuern einbehalten wurden, ist der Abzug auf den niedrigeren Betrag begrenzt – entweder auf den tatsächlich gezahlten Betrag oder auf den nach dem spanischen Durchschnittssteuersatz ermittelten Wert (24% von den Arbeitseinkünften aus dem Ausland), mit einem Höchstlimit von 30 % der auf die gesamten Arbeitseinkünfte entfallenden spanischen Steuer.
Dadurch kann es trotz Anwendung der Beckham-Regelung in bestimmten Fällen zu einer teilweisen Doppelbesteuerung kommen.
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Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater,
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