Neue Rechtsprechung: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Nicht-EU-Residente im spanischen Modell 210
- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 25. September 2025 13:59
- Geschrieben von Christoph Sander
Gute Nachrichten für Personen, die außerhalb der EU wohnen:
Sie können künftig die mit der Vermietung Ihrer Immobilie in Spanien verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Bisher durften nur Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein die Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Spanien unter den gesetzlichen Voraussetzungen abziehen. Die geltende Regelung benachteiligte hingegen Personen mit Wohnsitz in Drittstaaten, also außerhalb der EU bzw. des EWR.
Ein Beispiel: Wer in der Schweiz ansässig war und in Spanien eine Immobilie vermietete, konnte die damit verbundenen Kosten bislang nicht abziehen.
Dies stellte eine Diskriminierung dar, die bislang nicht offiziell festgestellt war. Mit Urteil der Audiencia Nacional vom 28. Juli 2025 wurde nun jedoch die Rechtsauffassung der Steuerberater bestätigt: Auch Nicht-EU-Ansässige („Extrakommuitäre“) dürfen ihre Aufwendungen aus der Vermietung abziehen.
Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist - es bleibt abzuwarten, ob es endgültig Bestandskraft erlangt.
Zugleich eröffnet sich für nicht ansässige Steuerpflichtige die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Beträge bei der spanischen Steuerbehörde zurückzufordern, sofern sie innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Jahren liegen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Trotz des Urteils hat die spanische Steuerbehörde ihre bisherige Praxis noch nicht geändert. Daher wird sie in der Regel weiterhin die Auffassung vertreten, dass Nicht-EU-Ansässige keinen Anspruch auf Abzug der mit der Vermietung verbundenen Kosten haben.
Unabhängig davon, ob es sich um einen in der EU, im EWR oder außerhalb ansässigen Steuerpflichtigen handelt: Den Nachweis der Abzugsfähigkeit von Kosten zu erbringen, ist für jeden Betroffenen eine anspruchsvolle Aufgabe. Darauf weisen wir auch in unserem Artikel „Welche Kosten sind für einen europäischen Bürger, der seine Immobilie in Spanien vermietet, abziehbar?“ hin.
In diesem Beitrag haben wir zusammengefasst, welche Kosten abziehbar sind und welche inhaltlichen und formalen Voraussetzungen das Gesetz verlangt, damit die spanische Steuerbehörde diese anerkennt.
Da es sich um eine komplexe Materie handelt, empfehlen wir, jeden Einzelfall von einem erfahrenen Fachmann prüfen zu lassen.
Für Fragen zu diesem Artikel oder zum Modell 210 können Sie uns gerne kontaktieren oder unser Dienstleistungsangebot einsehen.
Autor:
José Francisco Santos
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 00 69
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