Die deutsche GmbH & Co KG und der Umzug eines Gesellschafters ins Ausland

  • Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 11. Februar 2025 07:54
  • Geschrieben von Die deutsche GmbH & Co KG und der Umzug eines Gesellschafters ins Ausland

GmbH und CO KG


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Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Unternehmensstrukturen in Deutschland – sie bietet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft kombiniert mit der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, beispielsweise nach Spanien?

Dieser Schritt kann weitreichende steuerliche Folgen haben: Droht eine Wegzugsbesteuerung? Welche Verpflichtungen bleiben in Deutschland bestehen? Und welche Substanzanforderungen muss die GmbH & Co. KG erfüllen, um steuerlich nicht als ins Ausland verlagert zu gelten?

Gerade im internationalen Steuerrecht lauern Fallstricke – von der Besteuerung stiller Reserven bis hin zu unerwarteten Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden. In diesem Artikel beleuchten wir die entscheidenden Aspekte und zeigen, worauf Gesellschafter beim Wegzug unbedingt achten sollten.

 

 

1. Grundlagen der GmbH & Co KG

Die GmbH & Co. KG besteht aus mindestens zwei Parteien: der Komplementär-GmbH, die für die Geschäftsführung verantwortlich ist und nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, und den Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist. Diese Struktur macht die GmbH & Co. KG sowohl für mittelständische Unternehmen als auch für Familienbetriebe attraktiv.

Wird ein Gesellschafter steuerlich in Deutschland ansässig, so unterliegt er mit seinen Einkünften aus der GmbH & Co. KG der deutschen Besteuerung. Verlegt er jedoch seinen Wohnsitz ins Ausland, treten komplexe steuerliche und substanzbezogene Regelungen in Kraft.

 

2. Umzug eines Gesellschafters ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen 

Ein Umzug nach Spanien ändert nicht automatisch die Besteuerung der GmbH & Co. KG, da diese bei Substanz in Deutschland weiterhin ihren Sitz und ihre Einkünfte in Deutschland hat. Allerdings wird der ausziehende Gesellschafter steuerlich anders behandelt. Hier die wichtigsten Punkte:

 

a) Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland greift, wenn der Gesellschafter Anteile an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG hält und diese Anteile mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals ausmachen. Beim Wegzug wird der Anteil fiktiv als verkauft behandelt, und die stillen Reserven (Differenz zwischen Marktwert und Anschaffungskosten) werden in Deutschland besteuert. 

Beispiel: Herr Müller, Kommanditist und zugleich 10 %-iger Anteilseigner der Komplementär-GmbH, verlegt seinen Wohnsitz nach Spanien. Der Marktwert seiner GmbH-Anteile beträgt 50.000 Euro, die Anschaffungskosten lagen bei 40.000 Euro. Beim Wegzug wird die Differenz von 10.000 Euro grundsätzlich in Deutschland besteuert.

Da die Wegzugsbesteuerung darauf abzielt, stille Reserven aufzudecken, ist es ratsam, vor dem Wegzug eine Unternehmensbewertung der GmbH vorzunehmen. Dies hilft dabei, die Werthaltigkeit der GmbH festzustellen und die steuerlichen Folgen besser einzuschätzen. In der Praxis liegt der operative und werthaltige Teil einer GmbH & Co. KG meist in der KG, während die Komplementär-GmbH häufig nur eine administrative Funktion erfüllt und einen eher geringen Unternehmenswert hat. Eine fundierte Bewertung kann daher verhindern, dass ein zu hoher steuerlicher Wertansatz zur Wegzugsbesteuerung führt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Festsetzung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland umstritten ist, da diese bei Wegzug in die EU möglicherweise gegen EU-Recht verstößt. Diesbezüglich ist es ratsam sich steuerliche Beratung einzuholen und die aktuelle Entwicklung zu beobachten. 

 

b) Besteuerung der Einkünfte der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bleibt steuerlich in Deutschland ansässig. Einkünfte der Gesellschaft werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Auch nach dem Wegzug unterliegt der Gesellschafter mit diesen Einkünften der deutschen Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht).

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien:

  • Gewerbliche Einkünfte bleiben in Deutschland steuerpflichtig.
  • Der Gesellschafter ist verpflichtet diese Einkünfte in Spanien anzugeben. Die Doppelbesteuerung wird jedoch in Spanien gemäß Artikel 22 des DBA Deutschland-Spanien vermieden, und zwar durch Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuern. 

 

c) Entstrickung bei Betriebsvermögen

Hält der Gesellschafter Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG gehören, könnte eine sogenannte Entstrickung greifen. Das bedeutet, dass stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht über diese Wirtschaftsgüter verliert.

 

3. Substanzanforderungen bei der GmbH & Co. KG

Ein entscheidender Punkt bei einem Wegzug eines Gesellschafters ist die Frage, ob die GmbH & Co. KG weiterhin ausreichende Substanz in Deutschland hat. Substanz bezieht sich darauf, ob die Gesellschaft weiterhin in Deutschland operativ tätig ist und dort ihre wesentlichen Funktionen ausübt.

a) Betriebsstätte und operative Präsenz

Die GmbH & Co. KG muss eine Betriebsstätte in Deutschland haben, um steuerlich als deutsches Unternehmen anerkannt zu bleiben. Dazu gehören:

  • Eine physische Adresse (keine reine Briefkastenfirma).
  • Mitarbeiter oder andere Ressourcen, die den Geschäftsbetrieb unterstützen.
  • Nachweisbare operative Tätigkeiten in Deutschland. Das hauptsächlich oder sogar lediglich für deutsche Kunden gearbeitet wird ist jedoch nicht relevant. 

b) Geschäftsleitung in Deutschland

Die operative Geschäftsleitung der GmbH sollte weiterhin in Deutschland erfolgen, idealerweise durch Personen, die vor Ort ansässig sind. Wenn die Geschäftsleitung ins Ausland verlagert wird, könnte dies dazu führen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht verliert.

c) Risiken bei mangelnder Substanz

Wenn die Substanz in Deutschland nicht ausreichend ist, könnten die deutschen Finanzbehörden argumentieren, dass die GmbH & Co. KG steuerlich ins Ausland verlagert wurde. Dies kann folgende Konsequenzen haben:

  • Verlust des Besteuerungsrechts in Deutschland.
  • Anwendung von Anti-Missbrauchsregelungen durch die deutschen Finanzbehörden.
  • Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Gesellschaft durch spanische oder deutsche Behörden.

 

Fazit

Der Wegzug eines Gesellschafters einer GmbH & Co. KG ins Ausland, insbesondere nach Spanien, bringt zahlreiche steuerliche und strukturelle Herausforderungen mit sich. Von der Wegzugsbesteuerung über die fortlaufende Besteuerung der Einkünfte in Deutschland bis hin zu Substanzanforderungen für die Gesellschaft – all diese Aspekte erfordern eine sorgfältige Planung.

Besonders wichtig ist es, die potenziellen Steuerfolgen frühzeitig zu analysieren. Eine Unternehmensbewertung der GmbH kann dabei helfen, unerwartete Steuerbelastungen durch die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Zudem sollte geprüft werden, ob die Substanz der GmbH & Co. KG in Deutschland ausreichend erhalten bleibt, um steuerliche Risiken wie eine Betriebsstättenverlagerung oder den Verlust des deutschen Besteuerungsrechts zu verhindern.

Gerade für Unternehmen ohne Substanz kann ein Umzug nach Spanien eine große Chance darstellen, da sie diesen Schritt nutzen können, um eine spanische Gesellschaft zu gründen. Spanien bietet neuen Unternehmen zudem weitreichende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile.

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Autor:  

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