Steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierungsarbeiten an Wohngebäuden in Spanien (IRPF)
- Zuletzt aktualisiert am Freitag, 30. Januar 2026 09:12
- Geschrieben von Rike Füllgraf
Spanien fördert Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden durch attraktive steuerliche Abzugsmöglichkeiten in der Einkommensteuer (IRPF). Eine besonders relevante Regelung betrifft energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. die Installation von Solarmodulen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die aktuellen steuerlichen Voraussetzungen, Fristen und Abzugsmöglichkeiten.
Gesetzliche Grundlage und Geltungszeitraum
Die steuerliche Begünstigung ergibt sich aus der zusätzlichen Bestimmung Nr. 50 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del IRPF). Diese wurde durch Artikel 16 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2023 vom 27. Dezember 2023 (veröffentlicht im BOE vom 28. Dezember 2023) geändert.
Durch diese Gesetzesänderung wurde der Anwendungszeitraum der Steuervergünstigung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Begünstigt sind grundsätzlich Zahlungen für energetische Sanierungsarbeiten, die zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2025 geleistet wurden.
Welche Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?
Grundsätzlich abzugsfähig sind Investitionen, die zu einer nachweisbaren Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes führen. Zu den steuerlich begünstigten energetischen Maßnahmen zählen insbesondere die Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Photovoltaik oder Solarthermie), Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäude (Fassade, Dach, Fenster und Türen) sowie der Austausch oder die Optimierung von Heiz-, Kühl- und Warmwassersystemen durch energieeffiziente Technologien. Voraussetzung ist stets, dass die Maßnahme zu einer nachweisbaren Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes führt und diese durch ein Energieeffizienzzertifikat belegt wird.
Für die steuerliche Absetzbarkeit ist der Nachweis der energetischen Verbesserung durch Energieeffizienzzertifikate (Certificado de Eficiencia Energética) zwingend erforderlich. In der Regel sind zwei Zertifikate notwendig: eines vor Beginn der Maßnahme und eines nach deren Abschluss. Beide Zertifikate müssen von einem zugelassenen Techniker ausgestellt und bei der zuständigen autonomen Behörde registriert werden.

Nur registrierte Zertifikate werden von der spanischen Steuerbehörde anerkannt:

Das Gesetz verlangt dabei mindestens eines der folgenden Kriterien:
- Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 %, oder
- Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Gebäudes auf A oder B im Vergleich zum ursprünglichen Zertifikat.
Ohne eine solche dokumentierte Verbesserung ist eine steuerliche Absetzung nicht möglich. Das maßgebliche Energieeffizienzzertifikat muss vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt werden.
Welche Kosten sind abzugsfähig?
Die Steuervergünstigung umfasst nicht nur die reinen Installationskosten, sondern alle notwendigen Ausgaben, die unmittelbar mit der Maßnahme verbunden sind, darunter:
- Installations- und Materialkosten
- Planungs- und Projektkosten
- Bauleitung und technische Überwachung
- Kosten für die Ausstellung der Energieeffizienzzertifikate
Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Anlagen, die fossile Brennstoffe nutzen oder ersetzen.
Zudem gilt: Barzahlungen sind ausgeschlossen. Steuerlich anerkannt werden ausschließlich Zahlungen per Überweisung, Kredit- oder Debitkarte, Scheck oder Bankeinzahlung.
Berücksichtigung von Förderungen
Erhält der Steuerpflichtige öffentliche Zuschüsse oder Förderungen, müssen diese von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogen werden.
Werden Fördermittel erst nachträglich bewilligt, ist der bereits geltend gemachte Steuerabzug im entsprechenden Steuerjahr nachträglich zu korrigieren.
Höhe des Steuerabzugs
Der Steuerabzug beträgt 60 % der begünstigten Aufwendungen.
- Maximal 5.000 € pro Jahr und Steuererklärung
- Nicht genutzte Beträge können in den vier Folgejahren geltend gemacht werden
Die kumulative Obergrenze liegt bei 15.000 € pro Steuerpflichtigem
Praxisbeispiel: Zeitpunkt des Energiezertifikats und Aufteilung der Steuerermäßigung
Ausgangssituation
Ein Ehepaar (J.G. und T.K.) lässt energetische Sanierungsarbeiten an ihrer gemeinsamen Immobilie durchführen. Die Zahlungen erfolgen wie folgt:
1. Dezember 2024: 8.000 €
2. März 2025: 2.000 €
3. Mai 2025: 2.000 €
Das abschließende Energieeffizienzzertifikat, das die erforderliche Verbesserung bestätigt, wird jedoch erst im Jahr 2025 ausgestellt.
Steuerjahr 2024: Keine Steuerermäßigung möglich
Obwohl im Jahr 2024 bereits Zahlungen für die energetische Maßnahme geleistet wurden, kann im Steuerjahr 2024 keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden.
Der Grund: Die steuerliche Absetzung ist erst in dem Jahr zulässig, in dem das abschließende Energieeffizienzzertifikat ausgestellt wird. Da dies erst 2025 erfolgt, verschiebt sich der Abzug vollständig in dieses Jahr.
Steuerjahr 2025: Anwendung der Steuerermäßigung
Die insgesamt berücksichtigungsfähigen Kosten betragen:
8.000 € (2024)
4.000 € (2025)
Gesamt: 12.000 €
Da es sich um eine gemeinsame Immobilie handelt, wird die Bemessungsgrundlage bei Einzelveranlagung auf beide Ehepartner aufgeteilt.
Einzelveranlagung (2025)
Je Ehepartner:
Bemessungsgrundlage: 12.000 € ÷ 2 = 6.000 €
Jährlicher Höchstbetrag: 5.000 €
Steuerermäßigung: 5.000 € × 60 % = 3.000 €
Nicht genutzter Restbetrag: 1.000 €, übertragbar auf die Folgejahre
Verbleibende kumulative Höchstgrenze: 10.000 €
Zusammenveranlagung (2025)
Bemessungsgrundlage gesamt: 12.000 €
Jährlicher Höchstbetrag: 5.000 €
Steuerermäßigung: 5.000 € × 60 % = 3.000 €
Nicht genutzter Restbetrag: 7.000 €, übertragbar
Verbleibende kumulative Höchstgrenze: 10.000 €
Steuerjahr 2026: Abzug der verbleibenden Beträge
Die im Jahr 2025 nicht genutzten Beträge können – abhängig von der gewählten Veranlagungsart – weiter abgezogen werden.
Bei Einzelveranlagung:
Jeder Ehepartner kann seinen verbleibenden Restbetrag (z. B. 1.000 €) geltend machen → Steuerermäßigung 600 €.
Bei Zusammenveranlagung:
Es können bis zu 5.000 € pro Jahr berücksichtigt werden, sofern die kumulative Obergrenze (15.000 €) noch nicht erreicht ist.
Nicht genutzte Beträge können insgesamt bis zu vier Folgejahre weiter vorgetragen werden (z. B. bis 2027).
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
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Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
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Tel: (+34) 951 12 13 06
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