N.I.E, Einwohnermelderegister, Fahrzeugummeldung, Sozialversicherung, Führerscheintausch... Wann müssen welche Verwaltungsangelegenheiten erledigt werden? In der folgenden Tabelle finden Sie Informationen zu den wichtigsten Verwaltungsakten, welche in den meisten Fällen auch freiwillig vor dem angezeigten Zeitpunkt erledigt werden können.
Zur Beantragung von N.I.E + Residencia, müssen seit 2012 verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Weitere Informationen zur Beantragung der Residencia finden Sie im Artikel: Beantragung der spanischen "Residencia".
Welche weiteren wichtigen Verwaltungsakte Sie neben der Residencia zu erledigen haben, können Sie aus den folgenden Abschnitt entnehmen:
A) Begründung des Hauptwohnsitzes (Residencia)
ab Einreise
Besitz eines Gültigen Passes bzw. Personalausweises
Einschreibung in das spanische Einwohnermeldeamt: Das spanische Einwohnermelderegister
Beantragung der Residencia: Beantragung der spanischen "Residencia"
Beantragung der elektronischen Unterschrift: Elektronische Unterschrift
Beantragung der spanischen Krankenversicherungskarte
Fahrzeuganmeldung: Anmeldung deutscher Fahrzeuge in Spanien
ab 183 Tagen Aufenthalt
Begründung des steuerlichen Hauptwohnsitzes in Spanien (voll steuerpflichtig): Steuerwohnsitz Spanien: Erst- oder Zweitwohnsitz
bis zum 30. März des zweiten Steuerjahres
Modelo 720: Vermögen im Ausland
bis zum 30. Juni des zweiten Steuerjahres
Modelo 714/718 Vermögensteuer / Soldaritätsteuer
5 Jahre nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Empadronamiento):
Erneuerung des Wohnsitzes von EU-Bürgern beim Einwohnermeldeamt: EU-Bürger mit "Residencia" (Grüne Karte mit NIE-Nummer) haben alle 5 Jahre Ihren Wohnsitz zu bestätigen (alle 2 für EU-Bürger ohne "Residencia"). Die Bestätigung kann je nach Stadtregierung entweder persönlich vor Ort oder elektronisch erfolgen und ist immer notwendig wenn 5 Jahre lang keine Änderungen (Umzug, Aktualisierung von Daten usw.) vorgenommen wurden.
ab 10 Jahren Wohnsitz:
Möglichkeit des Erhalts der spanischen Staatsbürgerschaft: Doppelte Staatsbürgerschaft
B) Kein Hauptwohnsitz (No-Residente)
ab Einreise
Besitz eines Gültigen Passes bzw. Personalausweises
Immobilienkauf: Besteuerung des Zweitwohnsitzes in Spanien (Modelo 210)
Beantragung der N.I.E: N.I.E - Ausländer-Identifizierungsnummer
bis zum 30. Januar des Folgejahres des Immobilienkaufes
Modelo 210 Steuer auf Immobilien von Nicht-Residenten
bis Mitte des Folgejahres des Immobilienkaufes
Die Grundsteuer (IBI) sollte bei der Stadtregierung gezahlt oder eingezogen werden.
bis zum 30. Juni des Folgejahres des Immobilienkaufes
Modelo 714/718 Vermögensteuer / Soldaritätsteuer
ab 185 Tagen Aufenthalt
Begründung des steuerlichen Hauptwohnsitzes in Spanien (voll steuerpflichtig): Steuerwohnsitz Spanien: Erst- oder Zweitwohnsitz
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater,
Geschäftsführender Partner
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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