In diesem Artikel wird auf die Problematik von Massenentlassungen eingegangen und zentrale Fragen betrachtet, die in diesem Kontext häufig aufgeworfen werden. Eine wesentliche Fragestellung ist, wann genau von einer Massenentlassung gesprochen werden kann und welche Verpflichtungen sich daraus für den Arbeitgeber ergeben.
Früher oder später im Laufe des Berufslebens passiert es jedem einmal: Sie erhalten eine Kündigung. Um in diesem kritischen Moment, im Bezug auf ausstehendes Gehalt und Entschädigungszahlungen alles richtig zu machen, ist es ratsam die folgenden Anmerkungen zu befolgen.
In Spanien gibt es zwei verschiedene Formen zu arbeiten. Zum einen als abhängig beschäftigt (por cuenta ajena) und zum anderen als selbstständig (por cuenta propia bzw. autónomo). Für Deutsche, wie auch für alle anderen EU-Bürger, gelten die gleichen Bedingungen wie für Spanier, womit folglich die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Um in Spanien ein Recht auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie grundsätzlich Ihren Wohnsitz in Spanien haben, rechtlich arbeitslos sein und mindestens 360 Tage innerhalb der letzten 6 Jahre gearbeitet haben. Hierbei ist zu beachten, dass Sie die Arbeitslosigkeit nicht selbst zu verschulden haben. Kündigen Sie selbst, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Obwohl befristete Arbeitsverträge in Spanien nur in bestimmten und begründeten Situationen zulässig sind, ist der überwiegende Teil der abhängig beschäftigten Arbeitsverhältnisse in befristeten Arbeitsverträgen, die so genannten “contratos temporales” begründet, welche im Fall des Rechtsmissbrauchs zu unbefristeten Festeinstellungen werden.
In diesem Artikel werden die wichtigsten Fragen zur vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers bei disziplinarischen Kündigungen beantwortet. Obwohl die Anhörung des Arbeitnehmers in Artikel 7 des Übereinkommens Nr. 158 der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) vorgesehen ist, wurde sie in Spanien bis zum jüngsten Urteil unseres Obersten Gerichtshofs vom 18. November 2024 nicht angewendet.
In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Webseiten verbreitet, die ausländischen Unternehmen ein attraktives Versprechen machen: „Stellen Sie Mitarbeiter in Spanien ein, ohne eine Niederlassung zu gründen“. Diese Plattformen, häufig als „Employer of Record (EOR)“, „Global Employment“, „International Payroll“ oder „Remote Hiring“ bezeichnet, fungieren als Vermittler. Formal ist der Arbeitnehmer bei einer lokalen Einheit (der Plattform oder deren Partner) angestellt, während das ausländische Unternehmen letztlich die Arbeit organisiert und steuert.

