Ein verdecktes Arbeitsverhältnis bzw. eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person, die eigentlich als Arbeitnehmer beschäftigt werden müsste, vom Unternehmen dazu verpflichtet wird, sich als Selbstständiger im spanischen Sondersystem für Selbstständige (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos – RETA) anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten.
Hierbei handelt es sich um ein verdecktes Arbeitsverhältnis bzw. eine Beschäftigung unter Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Diese rechtswidrige Gestaltung dient dem Unternehmen insbesondere dazu, die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung und die damit verbundenen Arbeitgeberbeiträge zu vermeiden. Im Falle einer Kündigung soll zudem die Zahlung einer Abfindung vermieden werden, da formal „kein“ abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Dies kann für den Arbeitgeber wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, während dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile entstehen. Zu den wichtigsten Nachteilen für den Arbeitnehmer gehören:
- Der Arbeitnehmer verliert grundsätzlich den Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Auch Ansprüche auf Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen bestehen grundsätzlich nicht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Arbeitnehmer verliert grundsätzlich den Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung, solange das tatsächlich bestehende abhängige Arbeitsverhältnis nicht anerkannt wurde.
- Als vermeintlich Selbstständiger entstehen dem Arbeitnehmer verschiedene steuerliche Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuer (IVA) und Einkommensteuer (IRPF). Der Arbeitnehmer erhält daher keine Gehaltsabrechnung, sondern muss dem Unternehmen für die erbrachten Leistungen Rechnungen ausstellen.
- In manchen Fällen stellt das Unternehmen dem Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung, sodass dieser seine eigenen Mittel und Materialien für die Ausübung seiner Tätigkeit einsetzen muss.
- Der Arbeitnehmer unterliegt nicht den für Arbeitnehmer geltenden Mindestlohnregelungen, sodass die Vergütung im Rahmen der vermeintlich selbstständigen Tätigkeit vom Unternehmen vorgegeben werden kann.
Jeder Arbeitnehmer, der Dienstleistungen für ein Unternehmen erbringt und ungerechtfertigt entlassen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine entsprechenden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei ist insbesondere zu beachten, wann das Unternehmen die Kündigung mitteilt und wann diese wirksam wird, da die gesetzliche Frist für die Geltendmachung der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und die Anfechtung der Kündigung 20 Arbeitstage beträgt.
Bevor die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und die Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden können, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen entsprechenden Schlichtungsantrag („papeleta de conciliación“) bei der zuständigen Schlichtungs- und Vermittlungsstelle am Ort der Arbeitsleistung einreichen. Dieses Verfahren ist grundsätzlich Voraussetzung für eine anschließende Klage vor dem zuständigen spanischen Arbeitsgericht (Juzgado de lo Social).
Nach Einreichung des Schlichtungsantrags kann das Verfahren bereits in diesem Stadium beendet werden, wenn sich Unternehmen und Arbeitnehmer einigen und dabei das Bestehen des Arbeitsverhältnisses sowie die Kündigung anerkannt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann eine entsprechende Klage auf Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und Anfechtung der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsleistung erhoben werden.
Für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der spanischen Arbeitsinspektion oder vor Gericht sind insbesondere folgende Merkmale des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berücksichtigen:
- Freiwilligkeit und persönliche Erbringung der Arbeitsleistung („intuitu personae“): Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit innerhalb des Unternehmens wie ein regulär angestellter Arbeitnehmer unter vergleichbaren Bedingungen und Umständen aus.
- Organisation und Weisungsbefugnis des Unternehmens: Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen seines Vorgesetzten und innerhalb der betrieblichen Organisationsstruktur des Unternehmens aus. Hierbei handelt es sich um das Merkmal der Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis. Wäre die Person tatsächlich selbstständig tätig, dürfte sie grundsätzlich nicht den Weisungen des Unternehmens in gleicher Weise unterliegen und könnte ihre Tätigkeit eigenständig und unabhängig organisieren.
- Arbeitsmittel: Das Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung, beispielsweise Computer, Arbeitsplatz, geschäftliche E-Mail-Adresse usw.
- Anordnungen und Weisungen: Der Arbeitnehmer führt seine Tätigkeit nicht selbstständig aus, sondern befolgt die ihm erteilten Anweisungen und kann bei deren Nichtbefolgung gegebenenfalls sanktioniert werden.
- Vergütung: Das Unternehmen zahlt dem Arbeitnehmer die Vergütung, beispielsweise per Überweisung oder in bar. Die Höhe der Vergütung kann von Monat zu Monat variieren oder als fester monatlicher Betrag vereinbart sein.
- Ausschließliche Tätigkeit: Der Arbeitnehmer übt keine Tätigkeiten für andere Unternehmen aus. Insbesondere bei festgelegten Arbeitszeiten ist es häufig faktisch nicht möglich, Leistungen für andere Auftraggeber zu erbringen, sodass die Tätigkeit ausschließlich für das betreffende Unternehmen erfolgt.
- Kundenstamm: Der Kundenstamm gehört dem Unternehmen und nicht dem Arbeitnehmer.
Ein handelsrechtlicher Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer tätigen Person kann für den Arbeitgeber wirtschaftlich vorteilhaft sein, da dadurch unter anderem Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, Abfindungen im Falle einer Kündigung sowie weitere indirekte Kosten, beispielsweise für Arbeitsmaterialien, Arbeitsgeräte oder Fortbildungsmaßnahmen, vermieden werden können.
Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkannt, kann dies für das Unternehmen zusätzliche Konsequenzen haben. Die spanische Sozialversicherung kann insbesondere die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier zurückliegende Jahre nachfordern. Hinzu können ein Zuschlag von 20 % wegen verspäteter Zahlung sowie entsprechende Sanktionen kommen. Darüber hinaus war das Unternehmen verpflichtet, die entsprechenden Einkommensteuerabzüge (IRPF) für den Arbeitnehmer vorzunehmen und an die spanische Finanzverwaltung abzuführen.
Wenn Sie für ein Unternehmen als Selbstständiger tätig waren oder derzeit tätig sind, obwohl die oben genannten Merkmale eines abhängigen Arbeitsverhältnisses vorliegen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihren konkreten Fall prüfen können. Wir analysieren die vorhandenen Unterlagen sowie die maßgeblichen Voraussetzungen, um Ihre Rechte gegenüber den zuständigen Behörden geltend zu machen.
Autor:
María Santos
Rechtsanwältin
Geschäftsführende Partnerin
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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