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Ansässige (Residents)
Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater in Spanien

 

Haben Sie Ihren steuerrechtlichen Hauptwohnsitz in Spanien "Residente", werden Sie in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig behandelt, da sie nun Ihr Welteinkommen in Spanien zu versteuern haben. Die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Pflichten lassen sich grundsätzlich wie folgt zusammenfassen: 

  1. Steuererklärungen: Alle in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (residentes) haben unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft die jährlichen Steuererklärungen abzugeben. Für Privatpersonen ist besonders die Einkommensteuererklärung (IRPF) und die weiterhin geltende Vermögenssteuererklärung (IP) zu beachten.
  2. Schenkungen und Erbschaften: Erhalten Sie Schenkungen oder Anteile an Erbschaften, ist die je nach Comunidad Autónoma unterschiedliche Schenkungs- und Erbschaftssteuer (ISD) zu bezahlen.
  3. Informationspflicht Auslandsvermögen: In Spanien ansässige Personen (residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen. 
  4. Spezielle Besteuerung für 5 Jahre durch "Beckham- Law" (Art. 93 LIRPF). 

Als spanische Steuerberater übernehmen wir nicht nur für Sie das Einreichen der Steuererklärungen, sondern vertreten Sie über unsere Kanzlei auch als bestellte Steuerberater vor dem Finanzamt. Über die Bestellung erhalten wir alle relevanten Benachrichtigungen direkt elektronisch an unsere Kanzlei und können Sie in allen Anliegen direkt vertreten. 

In diesem Abschnitt finden Sie detaillierte Informationen zu den verschiedenen Steuern (Modelos), unsere Dienstleistungsverträge sowie Information zur Ermittlung ob Sie Ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben.

 

1. Einkommensteuer (IRPF)
Steuer auf das Welteinkommen von Residenten
 
In Spanien lebende Ausländer, haben steuerrechtlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Spanier und sind somit verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und ihr Welteinkommen grundsätzlich in Spanien zu versteuern. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich bei internationalen Fällen jedoch durch den Umstand, das verschiedene Einkünfte nicht nur am Wohnsitz in Spanien, sondern auch an der Quelle versteuert werden (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland).

Da es in diesen Fällen sowohl am Wohnsitz als auch an der Quelle zur Besteuerung kommt, beachten wir besonders gründlich die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), um so die Doppelbesteuerung von nicht in Spanien entstandenen Einkünften zu verhindern.

Hinsichtlich der Beratung und Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF), unterscheiden wir, je nach Aufwand, grundsätzlich vier Stufen:

  1. Sie erhalten lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehalt oder Rente):
  2. Sie erhalten Einkünfte aus Kapitalerträgen:
  3. Sie erhalten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
  4. Sie erhalten Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit.
Unsere Leistungen:
  • Übersendung unserer Selbstauskunft.
  • Ggf. elektronische Beantraung Ihres digitalen Zertifikates über unsere Kanzlei.
  • Steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt über unsere Kanzlei und Erhalt der Benachrichtigungen für ein Jahr inbegriffen.
  • Analyse der verschiedenen Einkünfte
  • Analyse ob aufgrund Ihres Vermögens oder der verschiedenen Einkünfte andere Verpflichtungen bestehen:
    • Vermögensteuer
    • Solidaritätsteuer
    • Meldung von Vermögen im Ausland (Modelo 720) .
    • Meldung von Krypotwährung "im Ausland" (Modelo 721).
  • Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • Abgabe des Modelo 100 (Einkommensteuererklärung) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  • Elektronische Übersendung aller eingereichten Erklärungen für Ihre Unterlagen.

 

2. Erklährung über Vermögen im Ausland (Modelo 720)

Meldepflicht über das Auslandsvermögen von Residenten

In Spanien ansässige Personen (Residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen und kann bei Nichtabgabe und Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen zu außergewöhnlich hohen Geldbußen führen.
Die Informationspflicht schließt grundsätzlich drei Bereiche ein:

  1. Ausländische Bankkonten mit Saldo über 50.000 Euro: Bei Bankkonten ist zu beachten, dass nicht nur der Guthabenstand am 31. Dezember des Vorjahres eine Rolle spielt, sondern auch der durchschnittliche Saldo des letzten Steuerjahres errechnet werden muss. Übersteigt einer der beiden Werte die 50.000 Euro Grenze, ist dieser Bereich zu melden. Eine Ausnahme bilden Konten die im gleichen Steuerjahr eröffnet und vor dem 31. Dezember bereits wieder geschlossen werden. Diese Konten müssen nicht erfasst werden, da sie am 31. Dezember bereits nicht mehr bestehen
  2. Wertpapiere, Aktien, Anlagen, Gesellschaftsanteile, Versicherungen oder Rentenansprüche über 50.000,00 Euro:  Dieser Bereich ist nur dann zu melden, wenn der Gesamtbetrag aller genannten Vermögenswerte die 50.000 Euro Grenze überschreitet. Besitzen Sie z. B. lediglich eine Lebensversicherung im Wert von 30.000 Euro und Aktien im Wert von 10.000 Euro, ist über diesen Bereich grundsätzlich nicht zu informieren.
  3. Immobilien im Ausland oder Rechte über diese im Wert von über 50.000 Euro: Neben dem einfachen Grundeigentum, enthält dieser Bereich auch sämtliche dingliche Rechte an Immobilien wie z. B. Kaufoptionen oder Nießbrauch. In Bezug auf den Immobilienwert ist grundsätzlich zu beachten, dass sowohl der Wert am 31. Dezember als auch der Anschaffungswert zu vergleichen ist und das, im Fall des Teileigentums bzw. der Gütergemeinschaft, nicht der tatsächliche Anteil, sondern der Gesamtwert der Immobilie ausschlaggebend ist. Dieser Umstand ist besonders im Fall von ehelicher Gütergemeinschaft zu beachten, denn hier muss somit jeder der beiden Ehepartner über den Gesamtwert informieren, wenn dieser die 50.000 Euro Grenze übersteigt. 
Wie, wann und wo ist die Erklärung abzugeben?

Die Erklärung ist grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das jeweilige Vorjahr abzugeben und kann ausschließlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wie bereits erwähnt, werden alle Bereiche in dem gleichen Formular zusammengefasst, womit lediglich ein einziges Dokument übermittelt werden muss (Modelo 720).

 

 

3. Vermögenssteuer (Solidaritätssteuer) 
Steuer auf Vermögen von Residenten und Nicht- Residenten

 

Ob und wie viel Vermögensteuer anfällt, hängt in Spanien von der Region ab. Als Reaktion auf die Abschaffung der Vermögensteuer verschiedener spanischer Regionen hat der Staat eine neue "Solidaritätssteuer" eingeführt, die immer dann gilt, wenn keine Vermögensteuer zu zahlen ist und wenn das Vermögen über 3.000.000 Euro (3.700.000 Euro mit Freibetrag) liegt. Die Vermögensteuer greift jedoch in einigen Regionen schon ab 500.000 Euro. Weitere Informationen zu dieser Steuer finden Sie im Artikel: Vermögens- und Solidaritätssteuer in Spanien.

Hinweis für Nicht-Residente: Diese Steuer haben Sie ggf. ebenfalls als Nicht-Resident einzureichen wenn Ihr in Spanien befindliches Vermögen über 500.000€ (Netto) bzw. 2. Millionen Euro (Brutto) liegt.

Unsere Leistungen:
  • Übersendung unserer Selbstauskunft.
  • Ggf. elektronische Beantraung Ihres digitalen Zertifikates über unsere Kanzlei.
  • Steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt über unsere Kanzlei und Erhalt der Benachrichtigungen für ein Jahr inbegriffen.
  • Analyse der verschiedenen Vermögenswerte
  • Analyse ob aufgrund Ihres Vermögens oder der verschiedenen Einkünfte andere Verpflichtungen bestehen:
  • Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • Abgabe des Modelo 714 (Vermögensteuererklärung) bzw. des Modelo 718 (Solidaritätsteuer) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  • Elektronische Übersendung aller eingereichten Erklärungen für Ihre Unterlagen.

 

4. Weitere Steuern für ansässige Unternehmen

Spezifische Steuern für Unternehmen:

 
 
5. Beckam Law mit 24% (Modelo 149)

Steuer auf Vermögen von Residenten und Nicht- Residenten

Hinsichtlich der Beantragung der speziellen Besteuerung als Non-Resident (Beckam Law), ist hierzu die entsprechende Erklärung Modelo 149 vor dem spanischen Finanzamt einzureichen. Auch wenn es sich hierbei scheinbar um einen einfachen Vorgang handelt, wird in der Praxis die Mehrheit der Anträge aufgrund von fehlendem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt. Eine vollständig geplante Beweisführung, der elektronische Erhalt der Benachrichtigungen vom Finanzamt sowie eine schnelle Reaktion im Fall des Ersuchens auf Nachbesserung oder Stellungnahme, sind einige der Faktoren die, die Erfolgschancen auf Genehmigung des Antrags stark erhöhen.

Sobald der Antrag genehmigt ist, stellt Ihnen das Finanzamt ein Zertifikat für das gegenwärtige und die folgenden 5 Steuerjahre aus, wodurch Ihr Arbeitgeber die Rückstellungen an Ihrem Gehalt auf die 24% begrenzen kann. Des Weiteren haben Sie im Folgejahr eine spezielle Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass diese nicht wie üblich über das Steuermodel 100 sondern über das Modelo 151 abzugeben ist.

Püfen Sie in unserem Artikel [Beckam Law: Fester Steuersatz von 24% für Auswanderer] ob Sie die Vorausetzungen zu Beantragung erfüllen.

 

Unsere Leistungen:

A)Beantragung der speziellen Besteuerung nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes:

Analyse der steuerlichen Konsequenzen des dauerhaften Aufenthalts in Spanien.Estudio de las implicaciones fiscales de la residencia permanente en España.

Prüfung der allgemeinen und speziellen Voraussetzung zur Anwendung der Versteuerung der Arbeitseinkünfte als „No-Residente“ durch Anwendung des Artikels 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes. Comprobación de los requisitos generales y específicos para la aplicación del régimen de tributación de No-Residentes respecto de los rendimientos de trabajo mediante la aplicación del artículo 93 de la Ley de IRPF.

Prüfung und Erstellung der zur Beantragung notwendigen Dokumentation und Einreichung des Modelo 149 sowie die anwaltliche Vertretung vor dem spanischen Finanzamt im Falle der Notwendigkeit eines Widerspruchs bei Erstablehnung. Comprobación y preparación de la documentación necesaria para la tramitación ypresentación del modelo 149 y representación legal ante las autoridades fiscales españolas para oponerse a una eventual denegación.

Vertretung vor dem spanischen Finanzamt, Erhalt sämtlicher Mitteilungen des Finanzamtes in unserer Kanzlei sowie die Beantragung und Annahme der entsprechenden Bevollmächtigung inbegriffen. 

B) Vertretung vor dem Finanzamt und internationale Steuerberatung

Neben der verwaltenden Tätigkeit spielt in unserer Kanzlei besonders die beratende Tätigkeit eine wichtige Rolle. Durch unser fachübergreifendes Team von Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern und unsere langjährige Erfahrung im internationalen Steuerrecht, bieten wir Ihnen nicht nur durchgehende Beratung hinsichtlich internationalen Steuerrechts, sondern beraten Sie auch hinsichtlich Steueroptimierung, Gesellschaftsgründungen usw.

Wir vertreten unsere Mandanten direkt vor dem spanischen Finanzamt und agieren somit als Ihr Vertreter und erhalten automatisch alle Benachrichtigungen vom Finanzamt in Ihrem Namen. Die Vertretung für ein Jahr ist hier im Auftrag inbegriffen. 

C) Abgabe der ersten speziellen Steuererklärung (Modelo 151)

Nach Genehmigung der speziellen Behandlung als Nicht-Resident, vertreten wir Sie bis zur Einreichung der ersten Erklärung offiziell als Kanzlei vor dem Finanzamt und reichen im Mandat inbegriffen Ihre erste spezielle Einkommensteuererklärung (Modelo 151) für Sie ein.

Wir erstellen die erste Erklärung hinsichtlich Ihrer Gehaltszahlungen für Sie inbegriffen und beantragen für die ggf. die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer.

 
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