Die Besteuerung einer deutschen GbR in Spanien
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 24. November 2025 10:49
- Geschrieben von Rike Füllgraf
Die Zahl der in Spanien lebenden Personen, die weiterhin an deutschen Personengesellschaften beteiligt sind, nimmt stetig zu. Besonders häufig betrifft dies Gesellschafter einer deutschen GbR, die aus Spanien arbeiten oder ihre Tätigkeit teilweise in beiden Ländern ausüben. Dabei wird oft davon ausgegangen, dass die Gewinne automatisch nach deutschem Steuerrecht zu behandeln sind, weil die Gesellschaft formell in Deutschland ansässig ist. Doch dieser Schluss greift zu kurz. Für die steuerliche Zuordnung der Einkünfte genügt es aus Sicht Spaniens nicht, eine Gesellschaft in Deutschland zu registrieren oder einen Vertrag aufzusetzen. Im folgenden Artikel gehen wir umfassend auf die Besteuerung eines in Spanien ansässigen GbR-Gesellschafters ein und beleuchten die möglichen Besonderheiten, die sich aus der grenzüberschreitenden Tätigkeit ergeben.
Klarer Fall: Grundsätze der steuerlichen Zuordnung bei Substanz und Tätigkeit in Deutschland
Unproblematisch ist die steuerliche Einordnung immer dann, wenn in Deutschland eine klare und nachweisbare wirtschaftliche Substanz besteht und die Tätigkeit tatsächlich dort ausgeübt wird. Dies betrifft insbesondere klassische betriebliche Strukturen wie etwa einen Hotel- oder Pensionsbetrieb, ein Handwerksunternehmen mit festen Betriebsräumen oder eine landwirtschaftliche GbR, deren gesamte Wertschöpfung am deutschen Standort stattfindet. In solchen Fällen ist aus deutscher wie auch aus spanischer Sicht eindeutig, dass die Einkünfte in Deutschland entstehen und damit als inländische Gewinne zu behandeln sind. Der Gewinn wird dann in Deutschland im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt und dem jeweiligen Gesellschafter nach seinem Anteil direkt als Einkünfte zugerechnet. Für den in Spanien ansässigen Gesellschafter bedeutet dies, dass er in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die auf diesen Anteil erhobene deutsche Einkommensteuer kann anschließend in der spanischen Einkommensteuererklärung im Rahmen der internationalen Doppelbesteuerung angerechnet werden, sodass keine doppelte steuerliche Belastung entsteht. Wichtig ist jedoch: Der in Spanien ansässige Gesellschafter bleibt trotz der Besteuerung in Deutschland in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat seine Einkommensteuererklärung (Modelo 100) in Spanien abzugeben.
Problemfälle: Fehlende Substanz und spanische Besteuerungsansprüche
Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn eine deutsche GbR zwar formell besteht, es ihr aber an realer wirtschaftlicher Substanz mangelt. Fehlen in Deutschland eigene Geschäftsräume, geschäftliche Infrastruktur oder Mitarbeiter und besteht die Gesellschaft faktisch nur aus einem einzelnen Gesellschafter, der seine gesamte Tätigkeit von Spanien aus erbringt, wird die steuerliche Zuordnung der Einkünfte nach nach Deutschland von der spanischen Finanzverwaltung regelmäßig nicht anerkannt.
Dies führt zu einem typischen Konflikt: Während Deutschland sich auf die formale Gesellschaft der GbR stützt und die Gewinne als deutsche Einkünfte einstuft, sieht Spanien die tatsächliche Tätigkeit im Land des Steuerresidenten und beansprucht daher ebenfalls das Besteuerungsrecht. Der Konflikt entsteht also nicht aus unterschiedlichen Berechnungsmethoden, sondern aus der grundlegenden Frage, welchem Staat die Einkünfte überhaupt zuzuordnen sind. Ein in der Praxis häufiger Irrglaube ist, dass bereits die Beratung ausschließlich deutscher Kunden oder die Ausrichtung des Geschäfts auf den deutschen Markt für eine ausreichende wirtschaftliche Substanz in Deutschland genüge. Das ist nicht der Fall. Gerade bei digitalen Tätigkeiten, beratenden Berufen, remote Tätigkeiten oder strukturell leeren Gesellschaften kann Spanien sehr schnell zu der Auffassung gelangen, dass die Substanz in Deutschland nicht ausreicht, um die steuerliche Zuordnung dorthin zu rechtfertigen. In solchen Fällen kann es zur Doppelversteuerung kommen. Es ist empfehlenswert die deutsche GbR aufzulösen, da sie aus spanischer Sicht eine reine Offshore-Gesellschaft darstellt. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel: Offshore-Gesellschaften: Ein verlockendes Abenteuer mit Risiken.
Zwischen diesen beiden Extremen existiert jedoch ein breiter Graubereich, der in der Praxis am häufigsten vorkommt. Viele Gesellschafter halten in Deutschland durchaus eine gewisse Substanz vor, etwa in Form von Geschäftsräumen, Produktionsflächen, Lagerhallen während sie selbst als Gesellschafter dennoch erhebliche Teile ihrer Tätigkeit von Spanien aus erbringen.
Sobald der in Spanien ansässige Gesellschafter aktiv und regelmäßig von Spanien aus für die deutsche GbR tätig wird, entsteht ein weiteres erhebliches Risiko: Spanien kann hierin die Begründung einer Betriebsstätte sehen. Eine solche Betriebsstätte entsteht nach spanischem Verständnis nicht nur durch eigene Räumlichkeiten oder Personal, sondern bereits dann, wenn der Gesellschafter in Spanien dauerhaft und substantiell operative Funktionen ausübt. Damit würde ein Teil der Einkünfte – oder sogar der gesamte Gewinn – der spanischen Steuerhoheit zugeordnet werden. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands, der unterschiedlichen steuerlichen Fristen, der parallelen Erklärungspflichten in zwei Ländern sowie der komplexen Abgrenzung der Einkünfte ist eine Betriebstättenkonstellation in der Praxis unbedingt zu vermeiden.
Ein dauerhaftes Homeoffice in Spanien über eine deutsche GbR ist in der praktischen Umsetzung nicht empfehlenswert. Die Anmeldung eines ausländischen nichtansässigen Unternehmens in Spanien wäre in solchen Fällen nur über eine deutsche Kapitalgesellschaft – etwa eine GmbH – zu empfehlen, da Personengesellschaften wie die GbR hierfür keine rechtliche Struktur bieten.
Lösungsansätze und Strukturierungsoptionen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
Eine mögliche Lösung kann die Gründung einer spanischen Kapitalgesellschaft (SL) sein, über die die Tätigkeit in Spanien offiziell ausgeübt wird. Dies verschiebt die Steuerpflicht eindeutig nach Spanien und schafft klare Strukturen. Allerdings bleibt dabei zu beachten, dass bei Fortbestehen der deutschen GbR, anders als bei einer GmbH, der Gewinn weiterhin grundsätzlich gemäß den Beteiligungsverhältnissen verteilt wird. Wenn es mehrere Gesellschafter gibt sollte die vertragliche Änderung der Gewinnverteilung geprüft werden, oder auch das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR. Durch eine solche Anpassung kann erreicht werden, dass für den in Spanien ansässigen Gesellschafter kein Gewinn in Deutschland entsteht, der steuerlich direkt zugeordnet wird. Das reduziert nicht nur das Risiko einer Doppelbesteuerung, sondern verhindert auch, dass Spanien später hinterfragt, warum ein wesentlicher Teil der Einkünfte in Deutschland versteuert wird, obwohl die operative Tätigkeit aus Spanien heraus erfolgt.
Vor dem Hintergrund der Zuordnungsfragen empfehlen wir bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich zu prüfen, ob die bestehende GbR-Struktur langfristig überhaupt geeignet ist. Wo es möglich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann eine vollständige Auflösung der GbR die klarste und dauerhaft sicherste Lösung sein. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in allen Fällen, in denen Substanz und Tätigkeit eindeutig in Deutschland liegen, die Zuordnung der Einkünfte weiterhin grundsätzlich in Deutschland verbleibt und in der spanischen Steuererklärung die Anrechnungsmethode nach DBA angewandt wird.
Durch eine frühzeitige steuerliche Gestaltung können Risiken, Doppelbesteuerungen sowie spätere Streitigkeiten mit den Finanzbehörden beider Länder vermieden werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten lohnt sich eine klare Struktur
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
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Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
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