Selbständig arbeiten in Spanien: Quartalsabschluss
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 15. Oktober 2025 07:06
- Geschrieben von Christoph Sander
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Mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Spanien gehen verschiedene steuerliche Pflichten einher. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (unabhängig ob Einkommen generiert wird) besteht die Verpflichtung, quartalsweise Steuererklärungen – die sogenannten „Modelos“ – abzugeben. Diese dienen als Vorauszahlungen auf die Jahressteuerlast.
Die wichtigsten und regelmäßig einzureichenden Erklärungen sind:
• Modelo 130 – Einkommensteuervorauszahlung für Selbständige
• Modelo 303 – Umsatzsteuervorauszahlung (IVA)
• Modelo 349 – Zusammenfassende Meldung innerge meinschaftlicher Umsätze
Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt die Abgabe dieser Erklärungen jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats nach Quartalsende (z.B. für das 1. Quartal bis zum 20. April). Eine formlose Schätzung, wie sie etwa in Deutschland zur Einkommensteuervorauszahlung genutzt werden, kann ist in Spanien nicht zu lässig. Es müssen stets tatsächliche Einnahmen und Ausgaben des Quartals erklärt werden.
Modelo 130 – Einkommensteuervorauszahlung
Hier wird vierteljährlich pauschal 20% des realisierten Quartalsgewinns (Einnahmen abzüglich Ausgaben) an das Finanzamt abgeführt. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung (Declaración de la Renta) wird der individuelle Steuersatz ermittelt, der sich aus dem Welteinkommen und persönlichen sowie familiären Verhältnissen ergibt. Liegt der effektive Steuersatz unter 20%, erfolgt eine Rückerstattung der überzahlten Beträge.
Modelo 303 – Umsatzsteuervorauszahlung (IVA)
Selbständige sind verpflichtet, vierteljährlich die Umsatzsteuer abzuführen, die sie auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Gleichzeitig wird die bezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen gegengerechnet. Die Differenz ist an das Finanzamt zu zahlen. Wenn die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer ist (z.B. bei Leistungen an Kunden im EU-Ausland oder bei Investitionen), entsteht ein negativer Saldo. Dieser kann auf das Folgequartal übertragen werden. Bleibt der Saldo auch am Jahresende negativ, kann eine Rückerstattung beantragt werden. Um unnötige Steuerprüfungen zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, eine Übertragung in das Folgejahr zu beantragen – bis der Rückerstattungsbetrag 300€ (bei Einzelpersonen) bzw. 2.000€ (bei Gesellschaften) übersteigt.
Modelo 349 – Zusammenfassende EU-Meldung
Das Modelo 349 ist eine reine Informationsmeldung, bei der keine Steuer abgeführt wird. Es dient der Erfassung innergemeinschaftlicher Umsätze (Lieferungen, Leistungen, Erwerbe innerhalb der EU).
Wichtige Hinweise:
• Abgabe vierteljährlich, bei einem Transaktionsvolumen von über 50.000€ pro Quartal monatlich.
• Keine Abgabe, wenn keine innergemeinschaftlichen Umsätze (Käufe oder Verkäufe mit USt-ID) erfolgt sind.
Weitere relevante Modelos (situationsabhängig)
• Modelo 111: Meldung und Abführung der Lohnsteuer auf Gehälter von Arbeitnehmern sowie auf Honorare (z.B. an Freiberufler).
• Modelo 115: Wird abgegeben, wenn ein Geschäftslokal von einer Privatperson angemietet wird. In diesem Fall sind 19% des Mietbetrags zurückzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Regionale Besonderheit – Kanarische Inseln
Für Tätigkeiten auf den Kanarischen Inseln gelten abweichende Vorschriften bei der Umsatzsteuer. Dort wird die Steuer nicht über das Modelo 303, sondern über das Modelo 420 erklärt. Die Abgabe erfolgt an die kanarische Steuerbehörde (ATC)
Beratung und Anmeldung der Selbständigkeit
Auch wenn die Anmeldung an sich mit Sprachkenntnissen auch selbst vorgenommen werden kann, ist es zu empfehlen vorher Beratung hinsichtlich steuerlicher Konsequenzen und möglicher Erleichterungen des Sozialversicherungsbeitrages einzuholen. Viele Kanzleien bieten sowohl die Anmeldung als auch die Abgabe der vierteljährigen Steuererklärungen zu Festpreisen an, wobei einige hierbei speziell auf die Beratung und Begleitung von Selbständigen und Gewerbetreibenden spezialisiert sind. Über als PAE zugelassene Kanzlein kann die Anmeldung in weniger als 48 Stunden erfolgen.
Ihr PAE: Sander, Santos & Partners Als vom spanischen Wirtschaftsministerium zugelassener PAE (Punto de Atención al Emprendedor), hat unsere Kanzlei direkten Zugang zu Behörden, Finanzamt und Sozialversicherung, womit wir die wichtigsten Verwaltungsakte elektronisch erledigen können und somit den Anmeldevorgang beschleunigen und Behördengänge ausschließen können.
Anmeldung der Selbstständigkeit in 3 Werktagen und ohne Behördengänge. [weitere Informationen].
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. Weitere Informationen hinsichtlich unserer Leistungen für Selbstständige und Gewerbetreibende finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit].
Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Lisa Wörfel
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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