Spenden als Steuerabzug im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 25. November 2025 14:20
- Geschrieben von Rike Füllgraf
Seit dem Steuerjahr 2024 hat Spanien eine wichtige Änderung im Steuerrecht eingeführt, die Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerlich deutlich attraktiver macht, insbesondere für Kapitalgesellschaften. Kernpunkt der Neuregelung: Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können Spenden direkt von der Steuerschuld („deducción en cuota“) abziehen – also nicht nur als Aufwand in der Bemessungsgrundlage berücksichtigen. Ziel der Reform ist es, privates und unternehmerisches Engagement stärker zu fördern. Die Änderungen beruhen auf der Reform des Leys 49/2002, die durch das Real Decreto-ley 6/2023 zum 1. Januar 2024 in Kraft trat.
Der folgende Überblick zeigt die Vorteile für Unternehmen und Privatpersonen und erläutert die steuerlichen Rahmenbedingungen.
1. Spenden im Körperschaftsteuerrecht (Impuesto sobre Sociedades) – was ist neu?
Für spanische Kapitalgesellschaften (z. B. S.L., S.A.) wurde die Spendenbegünstigung ab 2024 erweitert. Spenden an begünstigte gemeinnützige Einrichtungen werden nicht als Betriebsausgabe abgezogen, sondern als Steuerermäßigung unmittelbar von der Körperschaftsteuerschuld.
Der allgemeine Abzugssatz beträgt jetzt 40 % der Spende. Dieser Satz steigt auf 50 %, wenn die Gesellschaft in den drei vorangegangenen Jahren bereits an dieselbe Organisation gespendet hat und die Beträge jeweils mindestens so hoch waren wie im Vorjahr (Treue-/Wiederholungsspende).
Begrenzung: Die Spenden-Bemessungsgrundlage darf grundsätzlich maximal 15 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage (base imponible) des Unternehmens betragen. Übersteigt die Spende diese Grenze, geht der steuerliche Vorteil nicht verloren: der übersteigende Teil kann bis zu 10 Jahre vorgetragen und in späteren Veranlagungen genutzt werden.
Warum ist das so vorteilhaft?
Ein Abzug von der Steuerschuld wirkt „eins zu eins“ auf die Zahllast. Dadurch ist der steuerliche Effekt deutlich stärker, als wenn die Spende nur den Gewinn mindern würde. Die Reform macht Spenden über die Gesellschaft daher zu einem sehr wirksamen Instrument, um gesellschaftliches Engagement und Steueroptimierung sinnvoll zu kombinieren. Lesen Sie hierzu unseren Artikel Spenden als Gesellschaften anstelle der Gesellschafter
Beispiel: Spende einer Gesellschaft in Höhe von 10.000 € mit einem Gewinn i.H.v. 89.000 €
Ohne Spende:
- Bemessungsgrundlage: 89.000 €
- Steuerschuld: 22.250 €
Mit Spende (40 % Abzug):
- Bemessungsgrundlage: 89.000 €
- Maximaler Spendenabzug: 13.341,96 € (15 %) > 10.000 €
- Steuerersparnis: 10.000 € x 40 % = 4.000 €
- Steuerschuld: 18.250 €
Der tatsächliche finanzielle Aufwand für die Spende beträgt somit nur 6.000 €, während 4.000 € unmittelbar durch den Steuerabzug kompensiert werden.
Noch günstiger bei wiederkehrenden Spenden:
- Abzug: 50 %
- Steuerersparnis: 5.000 €
- Effektiver Aufwand: nur 5.000 €
2. Welche Organisationen sind begünstigt und welche Nachweise sind nötig?
Begünstigt sind Spenden an die in der Ley 49/2002 genannten gemeinnützigen Einrichtungen wie Stiftungen, gemeinnützige Vereine, internationale Entwicklungs-NGOs, öffentliche Universitäten, Forschungszentren, das Rote Kreuz, ONCE und eine Reihe kultureller Einrichtungen.
Für die steuerliche Anerkennung muss die Organisation ein Spenden-/Steuerzertifikat („certificado de donación / certificado fiscal“) nach amtlichem Muster ausstellen. Darin bestätigt sie u. a. die Gemeinnützigkeit, die Unwiderruflichkeit der Zuwendung und den Betrag bzw. die Art der Spende. In der Praxis meldet die Organisation die Spenden zudem elektronisch an die Finanzverwaltung (Modelo 182).
Voraussetzung ist immer, dass die Spende freiwillig, endgültig und ohne Gegenleistung erfolgt. Sobald die Spenderin oder der Spender eine konkrete Leistung erhält (z. B. Eintritt, Ware oder Kurs), liegt steuerlich keine abzugsfähige Spende mehr vor.
3. Spenden im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF)
Auch natürliche Personen können Spenden weiterhin von der Einkommensteuer abziehen.
Der Abzug beträgt:
- 80 % für die ersten 250 € Spenden pro Jahr,
- 40 % für den darüber hinausgehenden Betrag,
- 45 % auf den Restbetrag, wenn in den zwei Vorjahren an dieselbe Organisation mindestens gleich hohe oder höhere Spenden geleistet wurden.
Begrenzung: Der Abzug ist auf 10 % der „base liquidable“ (Bemessungsgrundlage) begrenzt. Spenden, die diesen Rahmen überschreiten, können in die vier folgenden Steuerjahre vorgetragen werden.
Beispiel: Spende i.H.v. 10.000 € einer Privatperon mit Arbeitseinkünften i.H.v. 42.000
Ohne Spende:
- Bemessungsgrundlage: 40.000 €
- Steuerschuld: 9.383,45 €
Mit Spende:
- Bemessungsgrundlage: 40.000 €
- Max. Abzugsfähige Spende: 4.000 € (10%)
250 € x 80 % = 200 €
3.750 € x 40 % = 1.500 €
- Abzugsfähige Spende: 1.700 €

- Steuerschuld: 7.683,45 €
- Steueresparnis: 1.700 €
- Effektiver Aufwand: 8.300 €
- Vortrag für die nächsten 4 Jahre: 6.000 €
Die Neuregelung ab 2024 stärkt die steuerliche Wirkung von Spenden in Spanien spürbar. In der Praxis kann es häufig vorteilhaft sein, Spenden über eine Kapitalgesellschaft zu leisten, weil dort höhere Abzugsgrenzen gelten und Unternehmen typischerweise größere steuerliche Bemessungsgrundlagen haben. Damit lassen sich Zuwendungen oft vollständig im selben Jahr steuerlich nutzen, während Privatpersonen aufgrund der niedrigeren Grenze schneller in den Vortrag rutschen und der steuerliche Effekt zeitlich gestreckt eintritt. Zusätzlich können nicht genutzte Abzugsbeträge im Unternehmensbereich länger vorgetragen werden.
Gleichzeitig gilt aber: Ob eine Spende privat oder über die Gesellschaft sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Höhe der privaten Einkünfte, dem Gewinn der Gesellschaft, der geplanten Spendenhöhe sowie davon, aus welchem Vermögensbereich die Spende wirtschaftlich und rechtlich am besten getragen werden kann.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
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Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
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