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Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und Leistungen aus einer deutschen betrieblichen Altersversorgung erhält, muss diese grundsätzlich auch aus spanischer steuerlicher Sicht beurteilen. Besondere Bedeutung kann dabei die Frage haben, ob eine Kapitalauszahlung als Arbeitseinkommen der spanischen Einkommensteuer (IRPF) unterliegt und ob hierfür eine steuerliche Reduktion in Betracht kommt.

30-%-Reduktion nach Art. 18 LIRPF

Art. 18 Abs. 2 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion der steuerpflichtigen Einkünfte um 30 % vor. Dies kann insbesondere bei Einkünften relevant sein, die über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren entstanden sind und nicht regelmäßig oder wiederkehrend bezogen werden.

Zu beachten ist unter anderem, dass die begünstigten Einkünfte grundsätzlich einem einzigen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden müssen. Zudem ist die Bemessungsgrundlage, auf die die Reduktion angewendet werden kann, gesetzlich begrenzt.

Nicht jede betriebliche Altersversorgung wird gleich behandelt

Gerade bei deutschen betrieblichen Altersversorgungen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Direktzusagen, Pensionsfonds, Pensionskassen oder Versicherungsmodelle können nach spanischem Steuerrecht unterschiedlich einzuordnen sein.

Entscheidend ist daher nicht allein die deutsche Bezeichnung der Altersversorgung. Zu prüfen sind vielmehr die konkrete Versorgungszusage, der Durchführungsweg, der Zeitraum der Entstehung des Anspruchs sowie die gewählte Form und der Zeitpunkt der Auszahlung.

Auch die Entscheidung zwischen Einmalzahlung und Ratenzahlung kann Auswirkungen darauf haben, ob die Voraussetzungen einer steuerlichen Reduktion erfüllt werden.

 
Individuelle Prüfung vor der Auszahlung

Die mögliche Anwendung der 30-%-Reduktion sollte daher stets vor der Wahl der Auszahlungsform individuell geprüft werden. Aus dem Bestehen einer langjährigen deutschen betrieblichen Altersversorgung allein lässt sich noch nicht ableiten, dass die Reduktion nach Art. 18 LIRPF tatsächlich anwendbar ist.

Insbesondere bei größeren Versorgungsleistungen kann es sinnvoll sein, die spanische steuerliche Einordnung und die verschiedenen Auszahlungsvarianten vor der endgültigen Entscheidung zu prüfen.

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor: 

Lisa Wörfel
Steuerberaterin
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06

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