In Spanien sind alle erwerbstätigen Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Da das System nicht über Beiträge, sondern über die Steuern finanziert wird, ist auch die Leistung der Krankenkasse für alle gleich. Ab dem Tag der Anmeldung sind Sie bereits versichert, wobei es zum Erhalt der Krankenversicherungskarte notwendig ist, diese im Behandlungszentrum (Centro de Salud) Ihres Wohnsitzes zu beantragen. Nach Ihrer Anmeldung kann die beitragsfreie Aufnahme von Familienangehörigen beantragt werden.
Gesundheitsversorgung in Spanien
Spanien verfügt über ein öffentliches und grundsätzlich universelles Gesundheitssystem (Sistema Nacional de Salud – SNS), das eine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet.
Personen, die in Spanien sozialversichert sind, haben grundsätzlich Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, deren Sozialversicherungsbeiträge über das Beschäftigungsverhältnis abgeführt werden, sowie für Selbstständige, die im RETA (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) angemeldet sind.
Auch Rentner und Pensionäre können Anspruch auf die öffentliche Gesundheitsversorgung haben, wobei bei Rentenbezug aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz insbesondere die europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zu berücksichtigen sind.
Krankenversicherung für deutsche Rentner
In Spanien lebende deutsche Rentner können sich direkt bei der spanischen Krankenkasse anmelden und werden somit vor Ort wie jeder andere spanische Versicherte behandelt. Auch wenn im Normalfall die Deutsche Krankenversicherung hierbei bestehen bleibt, ist es ratsam, in Bezug auf Zuständigkeit und Anmeldung die folgenden Punkte zu beachten.
Welche Krankenkasse für Sie zuständig ist, hängt sowohl von Ihrem Wohnsitz als auch vom Auszahlungsstaat Ihrer Rente ab. Hierbei ist grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden. Für die meisten deutschen Rentner, die ihren Ruhestand in Spanien verbringen möchten, trifft Absatz a) zu.
a) Sie beziehen Ihre Rente ausschließlich aus Deutschland
Beziehen Sie Ihre Rente ausschließlich aus Deutschland, ist es in Bezug auf die Zuständigkeit unerheblich ob sie Ihren Wohnsitz in Deutschland oder in Spanien haben, denn in jedem Fall ist für Sie die deutsche Krankenkasse zuständig. Sie können sich also sowohl bei der spanischen Krankenkasse anmelden als auch bei Bedarf weiterhin die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Um nach der Anmeldung in Spanien, Leistungen in Deutsch-land in Anspruch nehmen zu können, ist es nach deutscher Rechtsprechung nicht notwendig, sich erneut in Deutschland anzumelden, denn auch im Ausland lebende Rentner haben weiterhin einen Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
In diesem Sinne urteilte das Bundessozialgericht im Jahr 2005: “Ein Pflichtversicherter in der KVdR, der ausschließlich Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, verliert seinen Status als Versicherter nicht dadurch, dass er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) verlegt.“ (Az: KR 2/04 R)
Die Anmeldung bei der spanischen Krankenversicherung führt somit keinerlei Nachteile mit sich, da Ihnen neben den beiden Krankenkassen außerdem das deutsche Pflegegeld erhalten bleibt, welches Sie auch ohne Probleme in Spanien beziehen können.
b) Sie beziehen Ihre Rente sowohl aus Deutschland als auch aus Spanien
Haben Sie im Laufe Ihres Berufslebens mindestens ein Jahr in Spanien gearbeitet und beziehen deshalb Rente sowohl aus Deutschland als auch aus Spanien, verliert die deutsche Krankenkasse ihre Zuständigkeit, sobald Sie Ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen. In diesem Fall wird Ihnen zwar auch wie im vorigen Fall die spanische Krankenversicherungskarte ausgestellt, sie verlieren jedoch die Deutsche. Um in diesem Fall die vollen Ansprüche der deutschen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, wäre es nun notwendig Ihren Wohnsitz zurück nach Deutschland zu verlegen, da Sie sonst als "Urlauber" gelten und sich die Leistungen der deutschen Krankenkasse, welche mit der Europäischen Krankenversicherungskarte in Anspruch genommen werden können, auf die medizinisch notwendigen beschränken.
Ehemalig privatversicherte Rentner
Waren Sie vor Rentenantritt in Deutschland privatversichert, haben Sie sich in Spanien grundsätzlich ebenfalls privat oder freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie sowohl aus Deutschland als auch aus Spanien Renten beziehen. Arbeiten Sie z. B. vor Rentenantritt noch ein Jahr in Spanien (angestellt oder selbstständig), erhalten Sie Rente aus Spanien und sind automatisch auf Lebzeiten in Spanien krankenversichert.
Besondere Vereinbarung über die Gesundheitsversorgung („Convenio Especial de Asistencia Sanitaria“): Für Rentnerinnen und Rentner aus Deutschland, die privat krankenversichert sind und deren deutscher Versicherungsschutz nicht über das europäische Formular S1 auf das spanische öffentliche Gesundheitssystem übertragen werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Abschluss eines solchen „Convenio Especial“ bei der zuständigen Gesundheitsbehörde der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft in Spanien möglich sein.
Durch diese Vereinbarung erhält man gegen Zahlung eines festen monatlichen Beitrags Zugang zum spanischen öffentlichen Gesundheitssystem. Der Beitrag beträgt in der Regel etwa 60 € monatlich für Personen unter 65 Jahren und etwa 157 € monatlich für Personen ab 65 Jahren. Die private deutsche Krankenversicherung wird dadurch nicht automatisch beendet; daher sollte vor Abschluss geprüft werden, welche Leistungen weiterhin über die deutsche Privatversicherung abgesichert bleiben, wie weit die Leistungen der Beihilfe zu berücksichtigen sind und ob eine Doppelversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Anmeldung bei der spanischen Krankenversicherung
1. Um sich in der spanischen Krankenversicherung anmelden zu können, müssen Sie zunächst die Bescheinigung S1 (früher E 121) bei Ihrer deutschen Krankenkasse beantragen. Weitere Informationen zur Beantragung der Bescheinigung erhalten sie bei Ihrer Krankenversicherung.
2. Mit der in Deutschland erhaltenen Bescheinigung, können Sie sich bei der spanischen Krankenkassenverwaltung (INSS) in die spanische Krankenversicherung einschreiben. Bei der Anmeldung erhalten Sie die spanische Krankenversicherungskarte, mit der Sie un-eingeschränkten Zugang zum spanischen Gesundheitssystem erhalten
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. Weitere Informationen hinsichtlich unserer Leistungen für Selbstständige und Gewerbetreibende finden Sie im Abschnitt Selbstständigkeit.
Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater,
Geschäftsführender Partner
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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