Wer seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und weiterhin für ein Unternehmen im Ausland arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Beckham Law nach Art. 93 LIRPF anwenden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die bisherige Tätigkeit nach dem Umzug im Homeoffice aus Spanien fortgeführt wird.
Besondere Fragen stellen sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter oder Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens ist.
Bestehendes Arbeitsverhältnis kann fortgeführt werden
Für die Anwendung des Beckham Law ist nicht erforderlich, dass mit dem Umzug ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder ein spanischer Arbeitgeber eingeschaltet wird. Art. 93 LIRPF erfasst ausdrücklich auch die Fernarbeit aus Spanien für einen ausländischen Arbeitgeber.
Dies bestätigt die verbindliche Auskunft V0476-26 vom 2. März 2026. Ein Arbeitnehmer einer schwedischen Gesellschaft setzte nach seinem Umzug nach Spanien seine bereits bestehende Tätigkeit als „Director de Tecnología“ im Homeoffice fort. Die spanische Finanzverwaltung (DGT) hielt die Anwendung des Beckham Law grundsätzlich für möglich, sofern tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht und die weiteren Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF erfüllt sind.
Was gilt bei einer Beteiligung am Arbeitgeber?
Auch eine Beteiligung am ausländischen Arbeitgeber schließt das Beckham Law nicht automatisch aus.
In der verbindlichen Auskunft V1115-25 vom 26. Juni 2025 hielt der Arbeitnehmer selbst 20 % der Anteile an seinem ausländischen Arbeitgeber, weitere 60 % gehörten seiner Ehefrau. Dennoch sah die DGT die Anwendung des Sonderregimes auf die aus Spanien ausgeübte Fernarbeit grundsätzlich als möglich an.
Die bislang positiv entschiedenen Fälle betreffen allerdings keine unmittelbar vergleichbare Konstellation eines Alleingesellschafters, der zugleich Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglied seiner Gesellschaft ist.
Fazit
Die aktuelle Verwaltungspraxis zeigt, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen grundsätzlich auch nach dem Umzug nach Spanien fortgeführt werden kann, ohne dass die Anwendung des Beckham Law allein deshalb ausgeschlossen ist. Auch eine Beteiligung am Arbeitgeber steht dem Sonderregime nicht automatisch entgegen.
Bei beherrschenden Gesellschaftern und Geschäftsführern ist jedoch eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Neben den persönlichen Voraussetzungen des Beckham Law müssen insbesondere die tatsächliche Arbeitnehmerstellung sowie mögliche steuerliche Folgen für die ausländische Gesellschaft berücksichtigt werden.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Lisa Wörfel
Steuerberaterin
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