Steuern Spanien: Haupt- oder Zweitwohnsitz

  • Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 06. November 2024 09:12
  • Geschrieben von Christoph Sander
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Der Wohnsitz ist grundsätzlich mit dem Begriff "Residencia" gleichzustellen. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Spanien, gelten Sie verwaltungstechnisch und steuerrechtlich grundsätzlich als ansässig bzw. als "Residente". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Ihr Zweitwohnsitz nicht ungewollt zum steuerrechtlichen Hauptwohnsitz wird, denn für unbewusst Voll-Steuerpflichtige, wird der Zweitwohnsitz schnell zur Steuerfalle. 

Im Gegensatz zum verwaltungstechnischen Wohnsitz, hat der steuerrechtliche Wohnsitz (residencia fiscal) wesentlich weitreichendere Konsequenzen, denn sobald Sie steuerrechtlich als "Residente" gelten, haben Sie sowohl Ihr Welteinkommen in Spanien zu versteuern als auch die entsprechenden steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen (z. B. Steuererklärungen, Modelo 720 usw.).

 

 

Die nationalen Gesetze

Die meisten nationalen Steuergesetze unterscheiden nicht zwischen Staatsbürgern und Ausländern, sondern zwischen Ansässigen (unbeschränkt steuerpflichtige Personen) und nicht ansässigen (beschränkt steuerpflichtige Personen), da die Ansässigkeit grundsätzlich durch das Bestehen der Möglichkeit eines Wohnsitzes bzw. einer ständigen Wohnstätte begründet wird.

Nach spanischem Recht, Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes, sind Sie in Spanien somit nicht nur ansässig, wenn Sie sich 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, sondern ebenfalls, wenn Sie in Spanien über eine ständige Wohnstätte verfügen (Eigentum oder Miete) oder wenn Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Spanien haben:

 

A) 183 Tage im Jahr Aufenthalt in Spanien:

Auch wenn der ständige Aufenthalt in Spanien auf den ersten Blick die einfachste Möglichkeit ist, Ihren Wohnsitz festzustellen, ist es durch den Wegfall von Grenzkontrollen für das spanische Finanzamt nahezu unmöglich, diese Bedingung nachzuweisen.

B) Die ständige Wohnstätte in Spanien:

Haben Sie in Spanien eine ständige Wohnstätte (Erst- oder Zweitwohnsitz) besteht für das spanische Finanzamt bereits eine Vermutung, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien haben. Auch wenn Sie sich weniger als 183 Tage in Ihrem Zweitwohnsitz aufhalten, können Strom- und Wasserrechnungen, Telefonrechnungen usw. bereits ausreichen, um zu vermuten, dass Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in Spanien liegt. Hierbei haben Sie als Steuerzahler zu beweisen, dass es sich effektiv um Ihren Zweitwohnsitz handelt, dass Ihr Erstwohnsitz in Deutschland liegt und dass Sie Ihre Einkünfte in Deutschland versteuern. 

C) Der Lebensmittelpunkt oder der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen:

Diese letzte Bedingung lässt sich im Allgemeinen lediglich durch Vermutungen bestärken. So wird hierbei z. B.  vermutet, dass der Steuerzahler seinen Wohnsitz in Spanien hat, wenn in Anwendung der genannten Kriterien sein nicht getrenntlebender Ehepartner und seine minderjährigen Kinder ihren Wohnsitz in Spanien haben.

 

Da nach deutschem Recht ähnliche Vermutungen gelten, kann Ihr Steuerwohnsitz nur eindeutig ermittelt werden, wenn Sie nur in einem beider Länder über eine ständige Wohnstätte verfügen. Beispiel: In der im Eigentum befindlichen spanischen Immobilie gemeldet und ohne selbst nutzbares Eigentum in Deutschland. In diesem Fall liegt Ihr Steuerwohnsitz klar in Spanien.

 

Der Konfliktfall und das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)

Verfügen Sie jedoch nicht nur in einem, sondern in beiden Ländern über eine ständige Wohnstätte oder sind Sie sogar in beiden Ländern beim Einwohnermeldeamt gemeldet, besteht sowohl in Deutschland (nach internem deutschen Recht) als auch in Spanien (nach internen spanischem Recht) die Anscheinsvermutung, dass Sie Ihren Steuerwohnsitz im jeweiligen Land haben. Es ergibt sich somit ein Konfliktfall, der durch das über nationalem Recht stehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu lösen ist.

Im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird der Konfliktfall durch den Artikel 4 Absatz 2 gelöst. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: 

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.

d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder von keinem der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

Dieser Artikel des DBA reduziert sich in der Praxis jedoch auf Abschnitt a), da beide Rechte, wie im Fall vom spanischen Recht weiter oben analysiert, direkt auf den Aufenthalt von 183 Tagen eingehen und somit den Aufenthalt als Mittelpunkt der Lebensinteressen festlegen. Abschnitt b), c) und d) werden in der Praxis nur angewandt, wenn Sie sich in keinem Land mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten.

Zusammenfassen wird somit der Steuerwohnsitz grundsätzlich durch den Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Steuerjahr in Deutschland oder Spanien bestimmt, wobei der Nachweis aufgrund der Anscheinsvermutung in vielen Fällen vom Steuerzahler zu erbringen ist.

 

 

Konsequenzen des Hauptwohnsitzes in Spanien: 

Haben Sie aufgrund der genannten Kriterien Ihren steuerrechtlichen Hauptwohnsitz in Spanien "Residente", werden Sie in Deutschland, bei korrekter Abmeldung, automatisch als beschränkt steuerpflichtig behandelt, da sie nun Ihr Welteinkommen in Spanien zu versteuern haben. Die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Pflichten lassen sich grundsätzlich wie folgt zusammenfassen:

 

A) Steuererklärungen:  

Alle in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (residentes) haben unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft die jährlichen Steuererklärungen abzugeben. Für Privatpersonen ist besonders die Einkommensteuererklärung (RENTA) und die Vermögenssteuererklärung (Impuesto sobre el Patrimonio) zu beachten. Weitere Informationen hinsichtlich der in Spanien unbeschränkt- steuerpflichtigen Personen "Residentes", finden Sie im Artikel: [Steuergrundlagen: “Residentes”]

B) Schenkungen und Erbschaften:

Erhalten Sie Schenkungen oder Anteile an Erbschaften, ist die je nach Comunidad Autónoma unterschiedliche Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu bezahlen (ISyD). Weitere Informationen hierzu im Artikel: [Wo ist die spanische Erbschaft zu versteuern?].

In Bezug auf Ihre eigene Erbschaft ist es des Weiteren notwendig, eine entsprechende Erbrechtswahlzu treffen. Informationen zum Thema Erbrechtswahl finden Sie im Artikel: [Die spanische Erbrechtswahl].

C) Informationspflicht Auslandsvermögen:

In Spanien ansässige Personen (residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel: [Modelo 720] und [Modelo 721].

 

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor: 

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