Influencer in Spanien: Steuerliche Besonderheiten und Pflichten
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 31. März 2026 12:33
- Geschrieben von Rike Füllgraf

In den letzten Jahren hat sich das Influencer-Marketing in Spanien rasant entwickelt. Nicht zuletzt aufgrund des attraktiven Lebensstils, den das Land bietet. Sonne, Strände, mediterrane Städte und ein entspanntes Lebensgefühl machen Spanien zu einer idealen Kulisse für Lifestyle-Content, der täglich auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch geteilt wird. Ob Fashion, Reisen, Gastronomie oder Fitness – viele Influencer nutzen genau diese Faktoren, um authentische und reichweitenstarke Inhalte zu produzieren.
Mit dem Wachstum dieser Branche sind auch neue Einkommensquellen entstanden, die insbesondere für junge Unternehmer zunehmend an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig bringen diese digitalen Geschäftsmodelle jedoch steuerliche Verpflichtungen mit sich, die häufig unterschätzt werden. Dieser Artikel gibt einen strukturierten und praxisnahen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten für Influencer in Spanien.
Steuerliche Einordnung und Anmeldung
Grundsätzlich werden Influencer in Spanien steuerlich als selbstständig Tätige (autónomos) eingestuft, sofern keine Gesellschaft gegründet wird. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sondern ob eine regelmäßige, eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kooperationen mit Marken bestehen, Inhalte planmäßig erstellt werden oder Einnahmen generiert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 27 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del IRPF).
Die Aufnahme der Tätigkeit erfordert eine Anmeldung sowohl bei der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria, AEAT) als auch bei der Sozialversicherung (Seguridad Social, TGSS). In der Praxis zeigt sich, dass die AEAT zunehmend auch bei geringeren Einnahmen eine Anmeldung verlangt, sofern eine strukturierte Tätigkeit erkennbar ist.
Die Einnahmequellen von Influencern sind vielfältig. Neben klassischen Werbekooperationen mit Unternehmen zählen hierzu auch Affiliate-Marketing (provisionsbasiert durch Nutzung von Tracking-Links und Rabattcodes), Einnahmen über Plattformen wie YouTube oder Twitch, Einnahmen durch eigene Produkte (z.B. Kleidung, Kosmetik oder auch digitale Produkte wie Kurse oder E-Books) sowie sogenannte Sachleistungen. Gerade Letztere stellen in der Praxis ein erhebliches steuerliches Risiko dar.
Weitere Informationen über digitale Leistungen findest du in unseren Artikeln: Digitale Dienstleistungen in Spanien sowie Onlinehandel und OSS.
Sachleistungen und steuerliche Risiken
Unter Sachleistungen versteht man Leistungen, die nicht in Geld bestehen, beispielsweise kostenlose Produkte, Reisen, Hotelaufenthalte oder Einladungen zu Veranstaltungen. Entscheidend ist, ob diese Vorteile im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Dies liegt insbesondere vor, wenn:
- das Produkt oder die Dienstleistung im Content gezeigt, erwähnt oder verlinkt wird
- der Influencer den Erhalt öffentlich macht (z. B. „PR-Sendung“, „Gifted“, „Anzeige")
- eine erkennbare Erwartungshaltung seitens der Marke besteht
- der Influencer regelmäßig ähnliche Produkte von Unternehmen erhält
- die Zusendung im klaren beruflichen Kontext erfolgt (z.B. an die Business-Adresse oder im Rahmen einer Kooperation)
- bereits im Vorfeld oder parallel Dienstleistungsverträge oder Kooperationen mit dem Unternehmen bestehen
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede erhaltene Leistung stellt automatisch eine steuerpflichtige Zuwendung dar. Liegt ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang vor und ist die Leistung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich, kann es sich auch um eine betriebliche Nutzung ohne Zuwendungscharakter handeln. Eine hilfreiche Abgrenzungsfrage in der Praxis ist: Würde die Leistung, wenn der Influencer sie selbst bezahlt hätte, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein? Wenn ja, spricht dies gegen eine steuerpflichtige Zuwendung.
Beispiel (nicht steuerpflichtige Zuwendung):
Ein Hotel lädt einen Influencer für zwei Nächte ein, damit dieser vor Ort Content produziert (Fotos, Videos, Bewertungen). Der Aufenthalt dient unmittelbar der Leistungserbringung.
In diesem Fall kann argumentiert werden, dass keine klassische Zuwendung, sondern ein notwendiger Bestandteil der Tätigkeit vorliegt.
Beispiel 2 (steuerpflichtige Zuwendung):
Ein Influencer erhält einen einwöchigen Hotelaufenthalt inklusive Begleitung durch Familienmitglieder oder bekommt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, ohne dass ein klarer beruflicher Einsatz erforderlich ist.
Hier liegt regelmäßig eine steuerpflichtige Sachzuwendung vor.
Erfolgen Sachleistungen überwiegend oder erkennbar für private Zwecke oder über den beruflich erforderlichen Rahmen hinaus, geht die Finanzverwaltung regelmäßig von steuerpflichtigenVorteilen aus. In diesen Fällen können die Sachleistungen steuerpflichtig werden. Das bedeutet, dass über die Produkte bzw. Leistungen eine ordnungsgemässe Rechnung ausgestellt werden sollten. Für die steuerliche Bewertung ist dabei der Marktwert (valor de mercado) gemäß Art. 43 Ley del IRPF maßgeblich. Der Marktwert (valor de mercado)ist der Preis, den ein Produkt oder eine Dienstleistung unter normalen Marktbedingungen zwischen unabhängigen Dritten erzielen würde. Einfach gesagt: Was würde Sie das Produkt kosten, wenn Sie es selbst ganz normal kaufen würden?
Die Einnahmen bzw. der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer (IRPF). Influencer sind, wie alle anderen autónomos, verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen über das Modelo 130 zu leisten sowie eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben.
Die Leistungen von Influencern unterliegen grundsätzlich der spanischen Umsatzsteuer (IVA). Bei Leistungen an Unternehmen innerhalb Spaniens beträgt diese derzeit 21 %. Bei Leistungen an Unternehmen innerhalb der EU kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, sofern der Kunde über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Sitz im Drittland hat, auch da verschiebt sich der Ort der Leistung grundsätzlich ins Ausland, sodass die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen ist. (Artikel verlinken, Rechnungsstellung)
Auf der Ausgabenseite können Influencer verschiedene Kosten steuerlich geltend machen, sofern ein klarer beruflicher Zusammenhang besteht. Typische abzugsfähige Aufwendungen sind etwa Investitionen in Kamera- und Aufnahmetechnik, Software-Abonnements, Reisekosten im Rahmen von Kooperationen oder Kosten für Arbeitsmittel. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist in Spanien grundsätzlich, dass eine ordnungsgemäße Rechnung („factura“) vorliegt, die den formellen Anforderungen entspricht (insbesondere vollständige Angaben zum Leistungserbringer, Leistungsempfänger, NIF, Leistungsbeschreibung und Umsatzsteuer). Ohne eine solche Rechnung wird der Betriebsausgabenabzug in der Praxis regelmäßig von der Finanzverwaltung (AEAT) nicht anerkannt. Eine Ausnahme besteht bei eigenen Verpflegungsmehraufwendungen in Restaurants. Auch wenn es vom Finanzamt hierzu noch keine eindeutige Stellungnahme gibt, scheint es im Sinne des Gesetzes zu sein, dass in diesen Fällen eine Quittung (Ticket) zusammen mit dem Zahlungsbeleg ausreicht. Die Zahlung darf für die Absetzbarkeit nicht bar erfolgen. Um sicher zu sein, wäre auch hier jedes Mal eine Rechnung zu verlangen.
In der Praxis zeigt sich, dass die spanischen Steuerbehörden diesen Bereich zunehmend intensiver kontrollieren. Zu den häufigsten Fehlern zählen dabei die unterlassene Anmeldung als Autónomo, die Nichtversteuerung von Sachleistungen, fehlerhafte Rechnungsstellung sowie eine unzureichende Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben. Insgesamt werden Influencer in Spanien steuerlich wie klassische Unternehmer behandelt, sodass mit den vielfältigen Einnahmemöglichkeiten auch umfassende steuerliche Pflichten einhergehen.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Facebok I LinkedIn I Amazon













