Informationspflicht Auslandsvermögen: Modelo 720

  • Última actualización el Miércoles, 06 Noviembre 2024 08:17
  • Escrito por Christoph Sander

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In Spanien ansässige Personen (Residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen und kann bei Nichtabgabe und Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen zu außergewöhnlich hohen Geldbußen führen.

Um festzustellen, ob Sie durch Ihren Aufenthalt in Spanien als wohnhaft "Residente" oder als nicht wohnhaft "No-Residente" gelten, lesen Sie bitte den Artikel: [Unterschiede: Wohnsitz, N.I.E, Residencia]Ob Sie die Eigentumserklärung abzugeben haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Folgenden näher betrachtet werden.

 

Die Informationspflicht schließt grundsätzlich drei Bereiche ein:

1. Ausländische Bankkonten mit Saldo über 50.000 Euro:

Bei Bankkonten ist zu beachten, dass nicht nur der Guthabenstand am 31. Dezember des Vorjahres eine Rolle spielt, sondern auch der durchschnittliche Saldo des letzten Steuerjahres errechnet werden muss. Übersteigt einer der beiden Werte die 50.000 Euro Grenze, ist dieser Bereich zu melden. Eine Ausnahme bilden Konten die im gleichen Steuerjahr eröffnet und vor dem 31. Dezember bereits wieder geschlossen werden. Diese Konten müssen nicht erfasst werden, da sie am 31. Dezember bereits nicht mehr bestehen.

In Bezug auf die Abgabepflicht ist zu beachten, dass diese nicht nur für den Inhaber sondern auch für alle Kontobevollmächtigten gilt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: C”.

2. Wertpapiere, Aktien, Anlagen, Gesellschaftsanteile, Versicherungen oder Rentenansprüche über 50.000,00 Euro: 

Dieser Bereich ist nur dann zu melden, wenn der Gesamtbetrag aller genannten Vermögenswerte die 50.000 Euro Grenze überschreitet. Besitzen Sie z. B. lediglich eine Lebensversicherung im Wert von 30.000 Euro und Aktien im Wert von 10.000 Euro, ist über diesen Bereich grundsätzlich nicht zu informieren. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: “V”, “I” y “S””.

3. Immobilien im Ausland oder Rechte über diese im Wert von über 50.000 Euro

Neben dem einfachen Grundeigentum, enthält dieser Bereich auch sämtliche dingliche Rechte an Immobilien wie z. B. Kaufoptionen oder Nießbrauch. In Bezug auf den Immobilienwert ist grundsätzlich zu beachten, dass sowohl der Wert am 31. Dezember als auch der Anschaffungswert zu vergleichen ist und das, im Fall des Teileigentums bzw. der Gütergemeinschaft, nicht der tatsächliche Anteil, sondern der Gesamtwert der Immobilie ausschlaggebend ist. Dieser Umstand ist besonders im Fall von ehelicher Gütergemeinschaft zu beachten, denn hier muss somit jeder der beiden Ehepartner über den Gesamtwert informieren, wenn dieser die 50.000 Euro Grenze übersteigt. Dieser Bereich entspricht im Modelo 720 dem Abschnitt “Clave tipo de bien o derecho: B”.

 

Auch wenn jeder dieser drei Bereiche für sich eine getrennte Informationspflicht bildet, werden diese in einem einzigen Schriftstück erfasst, dem Steuermodell 720. Hierbei ist zu beachten, das nur über die Bereiche informiert werden muss, welche die Freigrenze überschreiten. 

Beispiel: Haben Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien, sind Eigentümer einer Immobilie in Deutschland im Wert von 65.000 Euro und haben auf Ihrem deutschen Sparkonto 40.000 Euro, dann müssen Sie nur über Ihr Immobilieneigentum informieren, da dieses die 50.000 Euro Grenze überschreitet, nicht aber über Ihr deutsches Bankkonto.

 

 

Wie, wann und wo ist die Erklärung abzugeben?

Die Erklärung ist grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das jeweilige Vorjahr abzugeben und kann ausschließlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wie bereits erwähnt, werden alle Bereiche in dem gleichen Formular zusammengefasst, womit lediglich ein einziges Dokument übermittelt werden muss (Modelo 720). Da die Erklärung nicht direkt beim Finanzamt vor Ort abgegeben werden kann, sondern elektronisch zu übermittelt ist, benötigen Sie die elektronische Unterschrift, welche im Vorfeld beantragt werden sollte. Weitere Informationen zur elektronischen Unterschrift finden Sie im Artikel [Die elektronische Unterschrift].

 

Und die Folgejahre?

Haben Sie bereits im Vorjahr die Erklärung abgegeben, ist eine erneute Erklärung nur notwendig, wenn in einer der drei genannten Bereiche eine Vermögenssteigerung von mehr als 20.000 Euro vorliegt oder ein noch nicht erklärter Bereich erstmalig die 50.000 Euro Grenze überschreitet und somit erklärungspflichtig wird. Es ist ebenfalls notwendig die Erklärung zu erneuern wenn ein bereits erklärter Bereich oder Unterbereich komplett wegfällt z. B. durch Kontoauflösung, Versicherungsablösung, Verkauf von Aktien, usw.

 

Die Praxis: Besondere Fälle

Ehepartner: Es ist zu beachten, dass jeder der beiden Ehepartner über den Gesamtwert der gemeinsamen Vermögensgegenstände zu informieren hat, wenn dieser in den jeweiligen Bereichen die 50.000 Euro Grenze übersteigt. Über eine gemeinsame Immobilie im Wert von 60.000 Euro oder über ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von 70.000 Euro müssen somit beide Ehepartner informieren, obwohl der jeweilige Anteil unter der 50.000 Grenze liegt.

Kurzzeitiges Eigentum: Über Vermögensgegenstände die im gleichen Steuerjahr erlangt und veräußert werden muss nicht informiert werden, da die Erklärungspflicht nur Vermögensgegenstände einschließt, die am 31. Dezember des Steuerjahres bestehen (Bsp: Sie eröffnen im April ein Konto auf Ihren Namen um z. B. eine Erbschaft aufzuteilen, welches Sie nach der erfolgten Aufteilung bereits im November wieder schließen.).

Bargeld, Schmuck, Autos, Boote usw: Es besteht grundsätzlich keine Informationspflicht.

 

Geldbußen  bei Nichterfüllung: Vorher und ab 2022

Besondere Beachtung verdienten die ungewöhnlich hohen Geldbußen bei Nichterfüllung, da diese die Geldbußen bei Nichtabgabe der gewöhnlichen Steuererklärung auffällig stark überstiegen. So war bei Nichtabgabe oder nicht korrekter Abgabe grundsätzlich ein Bußgeld von mindestens 10.000 Euro pro Bereich zu zahlen (30.000 Euro). Für eine verspätete Erklärung waren mindestens 1.500 Euro pro Bereich zu zahlen.

Die Höhe dieser Geldbuße, schienen jedoch noch gering im Vergleich zu der im Artikel 39.2 des Einkommensteuergesetzes festgelegten indirekten Strafzahlung, denn dieser Artikel bestimmt, dass alle nicht ordnungsgemäß gemeldeten Vermögensgegenstände als nicht gerechtfertigte Vermögenserträge eingestuft werden und auf das älteste nicht verjährte Steuerjahr angerechnet werden. Da somit das gesamte nicht gemeldete Vermögen als Vermögenserträge auf ein einziges Steuerjahr angerechnet wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Höchststeuersatz Anwendung findet und die nicht termingerechte Abgabe eine Steuerlast von bis zu 46% des Vermögenswertes verursachen kann, ohne, dass sich reale Vermögenserträge ereignet haben.

Auch wenn in einigen Fällen bereits die Hälfte des nicht gemeldeten Vermögens an Einkommenssteuer zu zahlen ist, etabliert das Einkommenssteuergesetz in dessen zweiter zusätzlichen Anordnung einen Bußgeldkatalog für Fälle der vermuteten, nicht gerechtfertigten Vermögenserträge.

In der aktuellen Fassung entspricht das zusätzliche Bußgeld hierfür 150% der Gesamtsteuerschuld der Einkommenssteuer. Die Steuernachzahlung mit einem Einkommenssteuersatz von 46% zuzüglich der Geldbuße von 150% der Gesamtsteuerschuld kann also paradoxerweise dazu führen, dass der dem Finanzamt zu zahlende Betrag den Wert der Vermögensgegenstände übersteigen kann.

 

Widerlegung der Vermutung von Vermögenserträgen.

Die Vermutung von nicht gerechtfertigten Vermögenserträgen kann aus zwei Gründen widerlegt werden:

  1. die Vermögensgegenstände stimmen mit bereits versteuerten Einkünften überein.
  2. es kann belegt werden kann, dass die Vermögensgegenstände mit Einkünften aus Steuerjahren übereinstimmen, in denen der Steuerzahler nicht in Spanien steuerpflichtig war, bzw. seinen Wohnsitz in einem anderen Land hatte.

Hinsichtlich der verspäteten Abgabe hätten Sie z. B. im Jahr 2015 Ihren Steuerwohnsitz begründet und das Modelo 720 nicht eingereicht, hat das spanische Finanzamt (DGT) im Juni 2017 das geltende Kriterium geändert, weshalb es nun möglich ist, das Bußgeld über den nicht- gerechtfertigten Vermögenszuwachs zu vermeiden, wenn dieser vorher durch die Abgabe einer Einkommensteuerklärung versteuert wurde.

Zusammenfassend ist es somit möglich, dass Modelo 720 auch nach mehreren Jahren freiwillig abzugeben, ohne dass hierbei der nicht- gerechtfertigte Vermögenszuwachs versteuert wird.

 

Das Urteil des EuGH vom Januar 2022 und die aktuelle Regelung

Aufgrund des immer stärkeren Informationsaustauschs über Steuerdaten und Vermögensgegenstände innerhalb der EU, wurden die Härte der Bußgelder von vielen Seiten stark kritisiert. Gerade der Umstand, dass die Bußgelder pauschal berechnet wurden und diese gleichzeitig wesentlich höher ausfielen als vergleichbare im Bereich der Steuererklärung, führte zu erheblichen rechtlichen Zweifeln, ob diese verfassungsgemäß und EU- rechtskonform waren.

In diesem Sinn erklärt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Januar 2022 die gesamte Regelung der Bußgelder des Modelo 720 für nicht EU- rechtskonform und somit nichtig, wobei die Anpassung des Gesetzes Ende März 2022 erfolgte.

Die Gesetzesänderung löst zum einen die Bußgelder ab und beschränkt die vorher festgelegte „nicht Verjährung“ auf die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahre.

 

Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, erstellen für Sie eine Steuerplanung und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuerklärung und bei der Abgabe des Modelo 720. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

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